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Hauensteiner Bote
Ausgabe 44/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Satzung vom 28. Oktober 2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Wilgartswiesen vom 01.09.1999

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 8a „Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister“ wird wie folgt geändert:

§ 8a

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze vom 3.000,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer im Einzelfall,

2.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

3.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 30.000,-- Euro im Einzelfall.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wilgartswiesen, den 28.10.2024
Markus Schöffel, Ortsbürgermeister

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, den 31.10.2024
Patrick Weißler, Bürgermeister