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Hauensteiner Bote
Ausgabe 47/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Hauenstein

In Kraft treten des Bebauungsplanes „Schweyeräcker-Sohlengarten-Mischbach“, 3. Änderung

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird folgendes bekannt gemacht:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hauenstein hat am 14.09.2023 den Bebauungsplan „Schweyeräcker-Sohlengarten-Mischbach“, 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 LBauO als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Gegenstand der Änderung

Das Plangebiet der Änderung liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Schweyeräcker-Sohlengarten-Mischbach“ aus dem Jahre 1956. Hier wurde für das gesamt Plangebiet ein „allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt durch die 3. Änderung unverändert. Das Plangebiet beschränkt sich auf das Grundstück mit der Flurstücks-Nummer 4279/4.

Es ist lediglich vorgesehen, im Bereich dieses Grundstücks ein Baufenster festzusetzen, sowie die Dachneigung und die Festsetzung der Firstrichtung entsprechend den bereits bestehenden Bauantragsunterlagen für dieses Flurstück anzupassen, um das geplante Wohngebäude auf dem Grundstück zu verwirklichen.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein unbebautes Grundstück.

Die ursprünglichen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Schweyeräcker-Sohlengarten-Mischbach“ sowie dessen vorherigen Änderungen bleiben weiterhin bestehen, es sei denn, diese werden durch die 3. Änderung ersetzt bzw. ergänzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt:

Übersichtsplan ohne Maßstab

Die vorstehende Planskizze erhebt keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, sie dient dem besseren Verständnis der Bekanntmachung

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Schweyeräcker-Sohlengarten-Mischbach“, 3. Änderung in Kraft.

Die Satzung wurde ausgefertigt am 21.11.2023

Hauenstein, 21.11.2023
Michael Zimmermann
Ortsbürgermeister

Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein, Schulstraße 4, Fachbereich Bauen, Zimmer 18, 76846 Hauenstein, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 233 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hauenstein, 21.11.2023
Patrick Weißler
Bürgermeister