Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegensand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
| a) | Hauptausschuss |
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| mit 10 Mitgliedern, davon mind. 5 Ratsmitglieder |
| b) | Bau- und Umweltausschuss |
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| mit 10 Mitgliedern, davon mind. 5 Ratsmitglieder |
| c) | Rechnungsprüfungsausschuss |
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| mit 10 Mitgliedern, davon mind. 5 Ratsmitglieder |
| d) | Ausschuss für Kultur, Soziales, Sport, Partnerschaft und Tourismus |
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| mit 10 Mitgliedern davon mind. 5 Ratsmitglieder |
| e) | Werksausschuss |
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| mit 10 Mitgliedern, davon mind. 5 Ratsmitglieder |
| f) | Ausschuss für Jugend und Familien |
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| mit 10 Mitgliedern, davon mind. 5 Ratsmitglieder |
(2) Den Ausschüssen unter Abs. 2 b) bis f) können weitere Personen beigeladen werden. Die Anzahl der beigeladenen Personen je Ausschuss legt der Gemeinderat per Beschluss fest.
(3) Jedes Ausschussmitglied und jede beigeladene Person hat einen Stellvertreter.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 2. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und § 31 Baugesetzbuch (BauGB); |
| 3. | Einvernehmen in den Fällen der §§ 33, 34 und 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 4. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EURO; |
| 5. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde ab einer Wertgrenze von 3.750,00 EURO bis zu einer Wertgrenze von 12.500,00 EURO; |
| 6. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 7. | Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 EURO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen bis 2.500,00 EURO, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 9. | Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 EURO, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 10. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EURO |
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00EURO einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.
(3) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00EURO im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.
(4) Dem Werksausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 EURO; |
| 2. | Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00EURO; |
| 3. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EURO. |
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(5) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall je Auftrag.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.750,00 EURO im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EURO im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates; |
| 5. | Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.250,00 EURO; |
| 6. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 8. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000,00 EURO im Einzelfall |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall je Auftrag.
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete übertragen werden können.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 12,50 Euro gewährt. Der Jahresbetrag des monatlichen Durchschnittssatzes wird um 50% gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Gemeinderatssitzungen nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen war. Die Zahlung der Jahressumme erfolgt aus Vereinfachungsgründen im Dezember des jeweils laufenden Jahres unter Berücksichtigung der Mindestanwesenheit nach Satz 2.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitsgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall für Sitzungen während der allgemeinen Arbeitszeit (8:00 bis 17:30 Uhr) in Höhe von
| a) | 30,00 EURO bei einer Sitzungsdauer bis zu 2 Stunden oder |
| b) | 50,00 EURO bei einer Sitzungsdauer über 2 Stunden. |
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung.
Die Entschädigung beträgt bei Fraktionen 50 % des Betrages nach Abs. 2.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 12,50 Euro.
(2) Finden gemeinsame Ausschusssitzungen statt, wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Ortsbürgermeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 12 Abs. 1 KomAEVO, welche einem prozentualen Anteil der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung entspricht. Der prozentuale Anteil wird per Beschluss durch den Gemeinderat festgesetzt.
In der Summe dürfen für alle Beigeordnete max. 30 % v.H. der dem Ortsbürgermeister gem. § 12 Abs. 1 KomAEVÖ zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.
(4) Neben der Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Paragraphen wird bei unabwendbaren Terminen, die nicht der persönlichen Disposition der Beigeordneten obliegen, auf Antrag allen Beigeordneten die gleiche Entschädigung - die den Mitgliedern des Gemeinderates nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 zusteht - gewährt, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde die gleiche Aufwandsentschädigung, wie sie den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates gewährt wird. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(6) § 8 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
(1)Die vom Gemeinderat per Beschluss bestimmten Ehrenamtlichen erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung Ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen Auslagen eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird durch den Gemeinderat per Ratsbeschluss festgelegt.
(3) Notwendige Auslagen für Dienstfahrten werden nach dem Landesreisekostengesetz erstattet. Auslagen für Telefonkosten werden gegen Nachweis erstattet.
Der Gemeinderat hat jederzeit die Möglichkeit, Arbeitsgruppen zu einem kommunalpolitischen Thema einzurichten bzw. aufzulösen. Der Gemeinderat beschließt jeweils über die Leitung, Stärke und Besetzung der Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen können dem Gemeinderat Vorschläge unterbreiten, sie arbeiten vertrauensvoll mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten zusammen und protokollieren entsprechend ihre Arbeit.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.1999 einschl. der nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Weiterhin wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hauenstein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.