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Hauensteiner Bote
Ausgabe 51/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Schwanheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 25.11.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

2024

2025

der Gesamtbetrag der Erträge auf

756.790 €

774.450 €

der Gesamtbetrag der

Aufwendungen auf

860.480 €

908.420 €

Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag (-)

- 103.690 €

- 133.970 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentliche

n Ein- und Auszahlungen auf

- 51.210 €

- 80.960 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

224.500 €

395.000 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

394.200 €

466.000 €

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

- 169.700 €

- 71.000 €

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf

220.910 €

151.960 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite

--- €

--- €

verzinste Kredite auf

--- €

--- €

zusammen auf

--- €

--- €

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

2024

2025

wird festgesetzt auf

--- €

--- €

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

2024

2025

§ 5

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:

2024

2025

- Grundsteuer A

345 v. H.

345 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

40,00 €

40,00 €

- für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

- für jeden weiteren Hund

84,00 €

84,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

220,00 €

220,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

330,00 €

330,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

440,00 €

440,00 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) werden wie folgt festgesetzt:

Wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der Feld- und Wanderwege

2024

2023

je Hektar

15,00 €

15,00 €

Bei Auszahlung des Reinertrages aus der Jagdpacht beträgt der Wiederkehrende Beitrag

je Hektar

21,00 €

21,00 €

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 {{lt}}Haushaltsvorvorjahr{{gt}} betrug (vorl.)  —  3.103.741 €

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 {{lt}}Haushaltsvorjahr{{gt}} beträgt (vorl.) — 3.104.487 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 {{lt}}Haushaltsjahr{{gt}} beträgt  — 3.000.797 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 {{lt}}Haushaltsfolgejahr{{gt}} beträgt  — 2.866.827 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500 € überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen.

I.

Eine staatsaufsichtliche Genehmigung durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz für die Jahre 2024 und 2025 wurde mit dem Haushaltsgenehmigungsschreiben vom 02.12.2024 erteilt.

II.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 20.12.2024 bis einschließlich 09.01.2025, jeweils während der Dienststunden, im Rathaus der Verbandsgemeinde Hauenstein, zu jedermann Einsichtnahme öffentlich aus.

III:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Haushaltssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.

Schwanheim, 19.12.2024
Herbert Schwarzmüller
Ortsbürgermeister