Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der am 09. Juni 2024 stattfindenden Europawahl und allgemeinen Kommunalwahlen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in der derzeit geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Personen oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Das Widerspruchsrecht gegen die vorstehend bezeichnete Auskunft aus dem Melderegister kann beim Bürgeramt der Stadt Friedrichsthal, Schmidtbornstr. 12a, 66299 Friedrichsthal ausgeübt werden.