Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sowie der §§ 49 a, 50 und 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), hat die Verbandsversammlung des Entsorgungszweckverbandes Friedrichsthal in seiner Sitzung am 01.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| § 5 | Anschlusspflicht |
| § 6 | Benutzungspflicht |
| § 7 | Befreiungen |
| § 8 | Anschlusskanäle |
| § 9 | Örtliche Abwasserbeseitigung |
| § 10 | Art der Anschlüsse |
| § 11 | Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen |
| § 12 | Abscheider |
| § 13 | Dichtheitsnachweis |
| IV. Genehmigung und Einleitungsüberwachung | |
| § 14 | Häusliches Abwasser |
| § 15 | Nichthäusliches Abwasser |
| § 16 | Verbot des Einleitens |
| § 17 | Auskunftspflicht, Überwachung des Abwassers, Betretungsrecht |
| § 18 | Einleitgenehmigungen |
| § 19 | Anzeigepflichten, Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen |
| § 20 | Anschlussbeitrag und Gebühren |
| V. Schlussbestimmungen | |
| § 21 | Haftung, Betriebsstörungen |
| § 22 | Verbote |
| § 23 | Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel |
| § 24 | Übergangsvorschriften |
| § 25 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 26 | Inkrafttreten, Außerkraftreten |
Anlage 1 zu §16
Anlage 2 Grenzwerte
(1) Der Entsorgungszweckverband Friedrichsthal - EZF ist in seinem Stadtgebiet die nach §§ 50, 50a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft.
Der Entsorgungsverband Friedrichsthal errichtet und betreibt zur Erfüllung seiner Abwasserbeseitigungspflicht eine leitungsgebundene Anlage als öffentliche Einrichtung. Für die Grundstücke, die nicht oder nur unter Vorschaltung einer Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, betreibt der EZF das Beseitigen (Einsammeln, Abfuhr und Behandlung) des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers als öffentliche Einrichtung.
(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung bestimmt der EZF.
Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Abwassersatzung als auch für die Abwassergebührensatzung.
1. Abwasser:
Abwasser sind Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
a) Schmutzwasser ist dass durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Ausgenommen wird das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnlichen Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.
b) Niederschlagswasser ist dass von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
2. Abwasserbeseitigung:
Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
3. Öffentliche Abwasseranlage:
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören
a) das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, insbesondere Straßenkanäle, Abwasserpumpwerke, sowie sonstige Bauwerke, Druckentwässerungsanlagen, Rückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenklär-einrichtungen, offene und geschlossene Gräben sowie offene und verrohrte Wasserläufe, soweit sie vom EZF entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmungen und im Einklang mit den Vorschriften des Wasserrechts zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden,
b) die Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom EZF selbst, sondern von Dritten (z.B. Abwasserverband Saar) hergestellt oder unterhalten werden, wenn sich der EZF dieser Anlagen für die Abwasserbeseitigung bedient.
c) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen nach § 2 Satz 3 gehören auch die Abwasserkanäle. Abwasserkanäle sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer einschließlich der Grundstücksanschlussleitungen, d.h. die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Kanalleitungen in Richtung und bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks.
4. Mischverfahren:
Beim Mischverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennverfahren:
Beim Trennverfahren werden Schmutz- und Niederschlagswasser in je einem gesonderten Kanal gesammelt und fortgeleitet.
6. Anschlusskanal:
Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung auf dem jeweils anzuschließenden Privatgrundstück bzw. bis zur Grenze des Privatgrundstücks, sofern keine Reinigungs- bzw. Prüföffnung vorhanden ist. Er besteht aus dem Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßenraum und dem Hausanschluss auf privaten Grundstücken. Bei Hinterliegergrundstücken ist die erste Reinigungs- bzw. Prüföffnung auf dem Hinterliegergrundstück bzw. falls eine solche nicht vorhanden ist, die Grenze des Hinterliegergrundstücks zum Vorderliegergrundstück, über das die Entwässerung des Hinterliegergrundstücks geführt wird, maßgeblich. Der Anschlusskanal verbindet die Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage. Der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage.
7. Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen, einschließlich der örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen.
8. Grundstück:
Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der EZF.
9. Einleiter/Einleitung:
Einleiter sind diejenigen, die Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen. Einleitung ist der dementsprechende Vorgang.
Abwassereinleiter sind neben den in dem § 3 genannten auch die Personen, die den öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich Abwässer zuführen.
10. Örtliche Abwasserbeseitigungsanlage
Örtliche Abwasserbeseitigungsanlagen sind alle auf dem Privatgrundstück des Anschlussberechtigten befindlichen Anlagen zur Abwasserbeseitigung, die keine Verbindung zur öffentlichen Abwasseranlage haben.
11. Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen):
Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) sind alle Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich (abflusslose Gruben).
12. Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen und in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.
(1) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückeigentümer beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Teileigentümer, Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige vergleichbar dinglich Berechtigte. Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für alle, die berechtigt und verpflichtet sind, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (insbesondere Pächter, Mieter, Untermieter, Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs), oder die der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen. Sind wegen desselben Gegenstands mehrere verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Kommen mehr als eine natürliche oder juristische Person als Anschlussberechtigte/- verpflichtete und/oder Benutzungsberechtigte/-verpflichtete hinsichtlich desselben Grundstücks in Betracht, ist jede für sich nach dieser Satzung berechtigt und verpflichtet
(1) Die Eigentümer/-innen von Grundstücken innerhalb des Stadtgebietes, auf denen Abwasser anfällt, sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser des EZF zu überlassen. Das gilt nur für solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sind, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann der EZF auf Antrag den Anschluss zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Abwasserkanäle kann nicht verlangt werden.
(2) Der EZF kann den Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen bzw. den Anschluss an die Fäkalschlammentsorgung sowie die Entsorgung abflussloser Gruben von bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen abhängig machen. Sie kann den Anschluss des Grundstückes ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen dem EZF hierfür angemessene Sicherheit leistet.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden.
Zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle kann der EZF bestimmen, dass einzelne Niederschlagswasserleitungen an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.
(4) Bauten, die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind können dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen angeschlossen werden.
(5) Für die in § 50b, Abs. 2 SWG genannten Tatbestände entfällt das in § 4, Abs. 1 geregelte Anschlussrecht.
(6) Kein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht für Niederschlagswasser, dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung auf dem Grundstück rechtlich und tatsächlich möglich ist. Der EZF kann hiervon Ausnahmen zulassen oder die Einleitung von Niederschlagswasser verlangen, wenn diese aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(1) Der Anschlussnehmer ist berechtigt und nach § 14 verpflichtet, dem EZF das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 zu überlassen.
Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch für Grundstücke verlangt werden, die nicht unmittelbar an eine mit einem Abwasserkanal versehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein dingliches Recht oder Zwangsrecht besteht oder herbeigeführt werden kann. Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage kann auch dann verlangt werden, wenn hierfür der Einbau einer Hebeanlage oder dergleichen auf dem Grundstück erforderlich ist.
(2) Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, die nicht über einen Anschlusskanal des Grundstücks erfolgt, ist nur mit Einwilligung des EZF zulässig.
(3) Alle für den Anschluss in Frage kommenden Grundstücke müssen von dem Anschlussberechtigten mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen versehen werden. Insbesondere muss der Anschlussberechtigte eine Abwasserhebeanlage einbauen und betreiben, sofern für die Ableitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage kein ausreichendes natürliches Gefälle besteht oder die Sicherung gegen Rückstau dies erfordert. Bei Neu- und Umbauten oder sonstigen Nutzungsänderungen muss der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vor Ingebrauchnahme der Grundstücksentwässerungsanlage ausgeführt sein.
(4) Gegen einen etwaigen Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der/die Grundstückseigentümer/-in bis zur tatsächli- chen Rückstauebene (i.d.R. Straßenoberkante) vor dem Grundstück selbst zu schützen.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann der/die Grundstückseigentümer/-in bzw. der/die Betroffene keine Ersatzansprüche gegenüber dem EZF für Schäden, die durch Rückstau entstehen, herleiten.
(5) Der EZF kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so kann der EZF vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb von Abwasserhebeanlagen gemäß DIN EN 12056 T 4 oder dergleichen zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen.
(7) Werden an öffentlichen Verkehrsflächen, die noch nicht mit Abwasserkanälen aus- gestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Einrichtungen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Entwässerungseinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(8) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der An- schlussnehmer dem EZF rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlussleitungen nach Anweisung des EZF zu verschließen oder beseitigen zu lassen. Kommt er schuldhaft seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.
(1) Der Anschlussnehmer ist unbeschadet des § 7 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 16 genannten - in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.
(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlusszwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige An lagen wie Kleinkläranlagen (Hausklärgruben), Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder genutzt werden, es sei denn, dass die Abwässer der Grundstücke nicht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden oder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 vorliegen oder Befreiung gem. § 7 erteilt wurde.
(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.
(1) Der Pflichtige kann auf Antrag vom Anschluss und Benutzungszwang für Schmutzwasser widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn der Anschluss und/oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist und den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere oder öffentlichen Hygiene, anderweitig genügt.
(2) Der Pflichtige kann vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an der Selbstverwertung oder der Versickerung des Niederschlagswassers besteht.
(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang muss der Anschlusspflichtige binnen zwei Wochen nach Aufforderung des EZF zur Herstellung des Anschlusses schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und Niederschlagswässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang ist unter Angabe der Gründe und Vorlage von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen, zu beantragen. Ein Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang ist nicht erforderlich, wenn Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten u.ä. genutzt werden soll.
(4) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.
(1) Jedes Grundstück, für das Anschlusspflicht besteht (vgl. § 5), ist mit einem eigenen Anschlusskanal unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage, bei Trennsystem je durch einen entsprechenden Anschlusskanal für Schmutz- und Niederschlagswasser, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
(2) Der EZF kann in Ausnahmefällen zulassen, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Die Zulassung setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung, Wartung, Inspektion und Benutzung des gemeinsamen Anschlusskanals durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert haben. Die Sicherung ist dem EZF nachzuweisen.
(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann der EZF auch für ein Grundstück mehrere Anschlusskanäle über Abs. 1 dieser Regelungen hinausgehend verlangen.
(4) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, gelten die vorstehenden Absätze für jedes neue Grundstück entsprechend.
(5) Der EZF übernimmt die Herstellung und bauliche Unterhaltung (Erneuerung, Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung) der Anschlusskanäle, soweit diese in öffentlichen Verkehrsflächen liegen (Grundstücksanschluss). Ansonsten obliegt dem Eigentümer des jeweils angeschlossenen Grundstücks die Herstellung und bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals (Hausanschluss). Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes hat zudem die erforderliche Inspektion und Reinigung des Anschlusskanals in privater und öffentlicher Fläche in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen, die hydraulische Betriebsfähigkeit sicher zu stellen und Verstopfungen zu beseitigen.
Dem Eigentümer eines anzuschließenden bzw. angeschlossenen Hinterliegergrundstücks obliegt die Herstellung und bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals im Bereich der Durchleitung durch Zwischengrundstücke. Dies gilt nicht für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind.
Die Herstellung des Anschlusskanals im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bedarf eines Antrags des Eigentümers, dem die geprüfte Entwässerungsgenehmigung beizufügen ist.
(6) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Anschlusskanals einschließlich der Anordnung des Prüf- bzw. Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung sowie die Zahl der Anschlusskanäle bestimmt der EZF. Die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zum Revisionsschacht (einschließlich Revisionsstück) müssen eine Nennweite von mindestens 150 mm aufweisen.
(7) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Beseitigung der Anschlusskanäle gemäß Abs. (5) S. 1 erhebt der EZF von den Grundstückseigentümern öffentlich rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes.
(8) Der Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und ist in voller Höhe zu erstatten. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des Anschlusskanals.
(9) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheids fällig.
Der EZF kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe städtischer Richtlinien gestatten, die Herstellung des Anschlusskanals (Grundstücksanschluss) durch ein hierfür geeignetes Unternehmen ausführen zu lassen. Die Einzelheiten der Durchführung (Koordination, Überwachung, Abnahme, Dokumentation, Verwaltungskosten usw.) werden in dem abzuschließenden Vertrag geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss dieses Vertrages besteht nicht.
(10) Die Anschlusskosten von nur zu vorübergehenden Zwecken oder auf Widerruf genehmigten Anschlusskanälen sowie die Kosten der Beseitigung trägt der Grundstückseigentümer.
(11) Der EZF ist berechtigt, bei der Herstellung von Kanälen für die öffentliche Abwasseranlage bzw. vor der endgültigen Herstellung von Straßenbaumaßnahmen Anschlusskanäle auch zu unbebauten Grundstücken zu verlegen (Vorratskanal). Liegt an einem Grundstück ein Vorratskanal, so kann der Anschluss des Grundstückes nur an diesen Kanal erfolgen. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen technischer Erschwernisse besteht nicht.
Werden Lage oder Höhe vorhandener Teile der öffentlichen Abwasseranlage wesentlich geändert und wird dadurch die Veränderung oder Verlegung eines bestehenden Anschlusskanals erforderlich, so trägt der EZF die hierdurch entstehenden Kosten betreffend dem Hausanschluss.
(12) Der Grundstückseigentümer hat dem EZF unverzüglich mitzuteilen, wenn am Anschlusskanal Betriebsstörungen oder Mängel aufgetreten sind oder wenn der Anschlusskanal nicht mehr benutzt wird und daher verschlossen oder beseitigt werden muss.
(1) Ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht möglich oder wird Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht erteilt, richtet sich die Zulassung von örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach den wasserrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen und zu betreiben, wenn
a. eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7) und eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Einleiterlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde vorliegt,
b. der EZF (§ 16 Abs. 2) oder die zuständige Wasserbehörde eine Vorbehandlung des Abwassers verlangen,
c. eine öffentliche Abwasseranlage oder eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage noch nicht vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht hergestellt wird.
(3) Kleinkläranlagen bedürfen der Genehmigung durch den EZF. Bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Betrieb von Kleinkläranlagen:
1. Kleinkläranlagen sind nach § 60 WHG, der §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG und den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik herzustellen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu ändern oder zu erneuern. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlage ist nicht zulässig. Der EZF ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der im Baugenehmigungsverfahren und im Genehmigungsverfahren nach Abs. 3 erteilen Auflagen und Bedingungen zu überprüfen. Die in Satz 4 festgelegten Überwachungen und Prüfungsrechte sind lediglich Sicherheitsmaßnahmen des EZF im Interesse der öffentlichen Abwasseranlagen, sie befreien den Grundstückseigentümer und seinen Beauftragten nicht von ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und lösen auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem EZF aus.
2. Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gem. § 50a Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG) dem EZF. Der EZF kann sich hierbei Dritter bedienen. Er kann diese Aufgabe an den Nutzungsberechtigten übertragen, wenn die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten auf dessen landwirtschaftlich genutzten Grundstück möglich ist, das übliche Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 keine Anwendung, soweit diese Stoffe gemäß § 49 Abs. 1 Saar. Wassergesetz (SWG) genutzt werden.
3. Die Entsorgung des Inhalts der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt durch den EZF. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei dem EZF zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann der EZF den Inhalt der Grundstückskläranlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. Der EZF bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung. Der Grundstückseigentümer hat eine unbehinderte und verkehrssichere Zugänglichkeit zur Kleinkläranlage sicherzustellen und die Einstiegsöffnung freizuhalten. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Erreichen der freien Zugänglichkeit zur Grundstückskläreinrichtung sowie Schutzmaßnahmen (Bsp.: Schutz der Bodenbeläge, Bepflanzung) an privaten Einrichtungen zur Durchführung der Entsorgungsleistung, hat der Grundstückseigentümer sicherzustellen. Die Kleinkläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des EZF über. Der EZF ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
4. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstückskläranlage. In gleichem Umfang hat er den EZF von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
5. Kann die in dem Satz 5 vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung der anteiligen Abwasserbeseitigungs- bzw. Entsorgungsgebühr. Dies gilt auch, wenn die Entsorgung aus vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich war. War die Entleerung aus vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Gründen nicht möglich, so kann der EZF die ihm entstandenen Kosten weiterverrechnen.
6. Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 7) weg, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück binnen drei Monaten seit Widerruf der Befreiung oder nach Ablauf der Befreiungsfrist auf seine Kosten an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.
Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers (§ 9 Abs. 2) weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung des EZF bzw. nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage binnen drei Monaten nach Zustellung bzw. Bekanntmachung, die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen.
Werden öffentliche Abwasserkanäle in öffentlichen Verkehrsflächen, die bisher noch nicht über einen Abwasserkanal verfügten, hergestellt, so hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle auf seine Kosten an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
In den Fällen der Sätze 1 bis 3 hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Entwässerungsanlagen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen und alte Kanäle soweit diese nicht Bestandteil der Anschlussleitung sind, nach der letztmaligen Entleerung und Reinigung außer Betrieb zu setzen und ordnungsgemäß zu verschließen bzw. kurzzuschließen.
(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwasserkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft der EZF.
(2) Der EZF kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen - z.B. Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen - zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte- und pflichten schriftlich festgelegt sowie dinglich gesichert und auf Anforderung des EZF nachgewiesen werden.
(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Lage der Prüfschächte bestimmt der EZF. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Anschlusskanäle vom Straßenkanal bis zum Revisionsschacht (einschließlich Revisionsstück) müssen bei Ersterstellung oder Erneuerung eine Nennweite von mindestens 150 mm aufweisen.
(2) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen vom Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze führt der EZF selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.
Schäden, die an der Grundstücksanschlussleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.
(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich des Revisionsschachtes innerhalb des Privatgrundstückes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen des EZF durchgeführt werden. Die Anlagen müssen der DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ sowie der DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - zusätzliche Bedingungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 entsprechen. Der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes hat die erforderliche Inspektion und Reinigung (gemäß DWA - A 147) der Grund- und Anschlussleitungen in privater und öffentlicher Fläche in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen und Verstopfungen zu beseitigen.
(4) Alle Entwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedürfen (§§ 11, 18), unterliegen einer Abnahme durch den EZF. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung beim EZF rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Stadt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Der EZF kann bei der Abnahme Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch entspricht und die Arbeiten den Regeln der Technik (Bsp.: Lage, Bauausführung, Dichtigkeit) entsprechend ausgeführt werden.
(5) Der Anschlussnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen.
Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat den EZF von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte beim EZF aufgrund von Mängeln geltend machen.
Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter.
Für die regelmäßige Wartung und Inspektion sind die Forderungen der DIN 1986 - 30, zu beachten. Gemäß DIN 1986 - 30 sind alle Leitungen, Kanäle, Schächte und Revi- sionsöffnungen vom Grundstückseigentümer auf Dichtigkeit zu kontrollieren. Die vor- gegebenen Fristen hierzu sind von Seiten des Anschlussnehmers einzuhalten.
(6) Der EZF kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht.
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin, Benzol und Öle, oder Stärke und Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. Dies gilt bei Fetten nur, wenn die haushaltsüblichen Mengen überschritten werden.
Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bestimmt der EZF.
(2) Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der EZF kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dem EZF unverzüglich mitzuteilen, wenn Abscheider nicht mehr benötigt oder zum Zwecke der Erneuerung und Unterhaltung vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen.
(4) Betriebe, in denen Benzin, Öle, Fette o.ä. anfallen, haben auf ihre Kosten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, zu betreiben und zu unterhalten (Abscheider, Anlagen zur Neutralisation, zur Entgiftung und/oder sonstige Anlagen). Für Art und Einbau dieser Anlagen sind die jeweils geltenden DIN- Vorschriften oder der Stand der Technik maßgebend. Die Entleerung, Reinigung und Kontrolle der vorgenannten Anlagen muss in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden. Der EZF kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Beseitigung verlangen. Der Anschlussnehmer ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Leerung, Reinigung oder Kontrolle der vorgenannten Anlagen entsteht. In gleicher Weise haftet auch der Benutzer des Anschlusses. Der Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
(1) Für alle neu hergestellten Teile von Grundstücksentwässerungsanlagen und Anschlusskanälen im Erdreich oder in einer Bodenplatte ist der EZF durch eine Dichtheitsprüfung nachzuweisen, dass sie wasserdicht sind.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Anschlusskanäle oder Grundstücks-entwässerungsanlagen schadhaft sind, hat der/die Grundstückseigentümer/-in auf seine/ihre Kosten diese auf Anordnung des EZF mittels Kamerabefahrung überprüfen zu lassen und erforderlichenfalls freizulegen.
(1) Die Herstellung und Änderung von Anlagen zur Ableitung oder Reinigung aller auf einem Grundstück anfallenden
a) häuslichen und gewerblichen Abwasser,
b) menschlichen oder tierischen Abgängen
c) Niederschlagswässer und Grundwässer, soweit es sich
nicht um Grundwasser handelt, das im Zuge von Erdarbeiten auftritt,
bedürfen der Genehmigung durch den EZF. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Genehmigungserfordernisse nach den Vorschriften der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) und des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. Diese Genehmigung beinhaltet im Allgemeinen die Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gem. § 18.
(2) Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage nach Abs. (1) Satz 1 ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich beim EZF zu beantragen. Dem Antrag sind besonders hinzuzufügen:
1. die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Grundstücksentwässerungsanlage, ein Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab von 1:500 oder 1:1000 mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zu erstellenden Gebäuden, Grenzen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke, Angabe von Straßen und Grundstücksnummer oder einer amtlichen Bezeichnung des anzuschließenden Grundstückes, Himmelsrichtung, Sammelleitung vor dem Anschlussgrundstück, Kanalanschlussleitungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, in der Nähe der Kanalleitungen etwa vorhandene Bäume, Masten und dergleichen,
2. Grundrisse der einzelnen Gebäude - im Maßstab 1:100 - in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen Leitungen und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials sowie die Entlüftung der Leitung, die Lage der Absperrschieber und der Rückstauverschlüsse eingezeichnet sein müssen,
3. Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile - im Maßstab 1:100 - in der Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre, der genauen Höhenlage der Straße und zur Abwasserbeseitigungsanlage (bezogen auf Normalnull). Die Schnitte müssen auch die Gefälleverhältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlussleitung an die Sammelleitung enthalten.
4. die Beschreibung der etwaigen Gewerbebetriebe auf dem Grundstück mit Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer und der etwa erforderlichen Einrichtungen zur Vorklärung. Es wird hinsichtlich der Beschreibung auf die Anforderungen gem. § 17 verwiesen.
5. Benennung der Personen oder Firmen, durch die die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Kläreinrichtung usw. ausgeführt werden sollen.
6. Bei der Kurzschließung von Klärgruben ist in einem vereinfachten Verfahren (Darstellung der Anschlusskanalisation der Gebäude Maßstab 1:100, Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage) die Veränderung dem EZF anzuzeigen. Nach Aufforderung zur Beseitigung von Kleinklärgruben durch den EZF entfällt das vorbeschriebene Genehmigungsverfahren. Die Fertigstellung ist jedoch anzeigepflichtig.
Die erforderlichen Zeichnungen sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung vom 15.06.2011 geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456) in der jeweils geltenden Fassung darzustellen.
Darüber hinaus können
die vorhandenen Anlagen - schwarz die abzubrechende Anlagen - gelb
die neue Anlage - in einer sonstigen Farbe
dargestellt werden.
Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf vom Antragsteller oder seinen Beauftragten in den Zeichnungen nicht verwendet werden.
(3) Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein der EZF.
(4) Der EZF kann Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse (bei bereits auf dem Grundstück vorhandenen Be- trieben) und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für notwendig hält Der EZF kann auf einzelne der vorgenannten Unterlagen verzichten.
(5) Für neu zu erstellende Anlagen nach Abs. 1 Satz 1 kann die Genehmigung davon abhängig werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, gleichzeitig durch eine Abänderung vorschriftsmäßig hergerichtet werden.
(6) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage nach Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.
(8) Alle Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Genehmigung bedürfen, unterliegen einer Abnahme durch den EZF. Bei der Abnahme hat der Grundstückseigentümer genehmigte Entwässerungspläne auf der Baustelle vorzuhalten.
(9) Alle abzunehmenden Anlagen müssen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch den EZF befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen dürfen nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Der EZF kann bei der Abnahme Bescheinigungen von sachverständigen Personen oder Stellen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt bzw. geändert worden ist.
(1) Soll Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben oder sonstiges Abwasser, das kein häusliches Abwasser ist, in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bedarf die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen ebenfalls der Genehmigung durch den EZF. Gleiches gilt für die Änderung und Beseitigung solcher Grundstücksent- wässerungsanlagen. Des Weiteren ist in den Fällen des S. 1 eine Genehmigung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich.
(2) Für den Antrag auf Genehmigung der Herstellung, der Änderung oder der Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß Absatz (1) S. 1 und 2 gelten die Regelungen in § 14 Absatz (2) bis (9) entsprechend.
(3) Dem Antrag auf Genehmigung der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gemäß Absatz (1) S. 3 sind eine Beschreibung des Betriebes nach Art und Umfang der Produktion bzw. des Prozesses, bei dem das einzuleitende Abwasser anfällt, sowie eine Beschreibung des Abwassers nach Anfallstelle, Art, Zusammensetzung, Abflusszeit und -menge mit Angabe der Spitzenbelastung beizufügen.
Enthält das Abwasser Stoffe, die im Anhang zu dieser Satzung aufgeführt sind, sind des Weiteren die Anfallstellen der betreffenden Stoffe und ihre anschließend vorgesehene Behandlung einschließlich der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, der Überwachung und der Untersuchungsmethoden sowie der Untersuchungshäufigkeit anzugeben.
Der EZF kann je nach Lage des Einzelfalles weitere Angaben zur Prüfung des Antrages verlangen.
(4) Vor Erteilung einer ausdrücklichen Benutzungsgenehmigung darf niemand Abwasser nach Abs. 1 in die öffentliche Abwasseranlage einleiten oder sonst hineingelangen lassen.
(1) Wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert, kann der EZF die Einleitung von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig machen.
(2) Abwasser, das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder schädigt, die Abwasseranlagen einschließlich der Kläranlagen nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, - beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere Gewässer auswirkt, darf nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann der EZF eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers (z.B. durch Ölabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Grundstückskläreinrichtungen u.ä.) vor seiner Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen dergestalt verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei Abwasser i.S.d. § 57 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist. Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erfordert, kann der EZF auch eine Speicherung des Abwassers verlangen.
(3) In den öffentlichen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, gewerbliche und industrielle Papierabfälle, sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z.B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),
c) Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,
d) schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Grenzwerten der Anlage 1 dieser Satzung liegen, sowie im ATV-DVWK-Arbeitsblatt A 251 ,,Einleitung von Kondensaten aus gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen“ festgelegt sind.
e) Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie aus Silagen,
f) gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 33° C sind,
g) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
h) Sickerwässer und sonstige Stoffe aus Deponien, Bergehalden und ähnlichen Anlagen, soweit sie unbehandelt sind.
Weitere verbotene Stoffe sind in der Anlage 1 aufgeführt.
(4) Die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung (EKVO) in der jeweils geltenden Fassung sind von den betroffenen Anschlusspflichtigen zu beachten.
(5) Höhere als die in der Anlage 2 genannten Grenzwerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. Geringere als die in der Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Grenzwerte kann angeordnet werden. Soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der in den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigten der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Grenzwerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Absatz 2.
Zusätzlich können Frachtbegrenzungen im Einzelfall festgelegt werden, um eine ord- nungsgemäße Abwasser- und Klärschlammbeseitigung sicherzustellen.
Die Verordnung über das Aufbringen von Klärschlamm (AbfklärV) zu § 15 des Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
(6) Eine Verdünnung mit Trink-, Betriebswasser und/oder Abwasser aus Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.
(7) Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(8) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.
(9) Auf Grundstücken und öffentlichen Flächen ist die Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, soweit davon Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in das Grundwasser gelangen kann, nicht zulässig. Solche Arbeiten dürfen nur auf hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen und in Waschhallen durchgeführt werden. Im Übrigen ist bei der Einleitung des bei der Reinigung von Kraftfahrzeugen anfallende Abwassers § 4 Abs. 3 zu beachten.
(10) Zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage oder zur Einhaltung der wasserrechtlichen Genehmi- gung der Landeshauptstadt Saarbrücken als Gewässereinleiter oder einer störungsfreien Klärschlammverwertung können für die einzuleitenden Abwasserinhaltsstoffe neben den Grenzwerten nach dem Anhang auch Frachtbegrenzungen festgesetzt werden.
(11) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen (z.B. durch Auslaufen von Behältern), so ist der EZF unverzüglich zu benachrichtigen.
(12) Wenn sich bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken mit einer durchschnittlichen Jahresabwassermenge von mehr als 5000 cbm die Schadstoffbelastung des Abwassers insgesamt oder hinsichtlich seiner Schadstoffe oder wenn sich bei diesen Grundstücken die Abwassermenge um mehr als 25 % erhöht, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich dem EZF mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Eine Anzeige ist bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 10 ar Gesamtfläche auch dann erforderlich, wenn durch bauliche Veränderungen der Anteil der befestigten Fläche 70% der Gesamtgrundstücksfläche überschreitet.
(13) Reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich der EZF vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überbelastung der öffentlichen Abwasseranlagen kann er auch die Anlegung von Rückhaltebecken und Rückhaltestrecken verlangen. Auch zur Aufnahme zusätzlicher Wassermengen, für die die vorhandene öffentliche Abwasseranlage nicht ausgelegt ist, kann der EZF die Anlegung von Rückhalteeinrichtungen verlangen.
(14) Die Bestimmungen der Absätze (3) bis (8) sind sinngemäß auch für die Einleitung von Abwasser in Kleinkläranlagen maßgebend. Weiter ist die Entsorgung von Stoffen ausgeschlossen, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter zu gefährden oder gesundheitlich zu beeinträchtigen oder Anlagen, Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
(1) Grundstückseigentümer und Benutzungspflichtige sind verpflichtet, alle für den Vollzug dieser Satzung, insbesondere die für die Prüfung der Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihren Zustand und ihre Beschaffenheit hin sowie für die Errechnung des Kanalbaubeitrags, der Abwassergebühren und eventuellen Ersatzansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Benutzungspflichtige ist insbesondere verpflichtet, über die Menge, Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der in die öffentliche Abwasseranlage einzuleitenden und/oder eingeleiteten oder sonst in die Abwasseranlage gelangten Abwässer Auskunft zu erteilen.
(2) Den Beauftragten des EZF ist zur Überwachung der Entwässerungsanlagen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Hebeanlagen, Messvorrichtungen, Leichtflüssigkeitsabscheider und Abwasserbehandlungsanlagen müssen jederzeit zugänglich sein.
(3) Auf Verlangen des EZF hat der Anschlussberechtigte einen für die Abwassereinleitung Verantwortlichen sowie dessen Stellvertreter schriftlich zu benennen. Ein Wechsel dieser Personen ist gleichfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Der EZF kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen. Bei Überschreitung von Grenzwerten erfolgen kostenpflichtige Zusatzuntersuchungen.
(5) Der EZF ist berechtigt, durch Verwaltungsakt zu fordern bzw. festzulegen
1. dass Untersuchungen auf Kosten des Einleiters von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
2. in welcher Form, in welchen Zeitabständen und an welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen zu übermitteln sind,
3. die zulässigen Einleitungsmengen und die erlaubte Abwasserbeschaffenheit festzulegen, insbesondere die zulässige Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, die zulässige Schmutzfracht an anorganischen Stoffen sowie die zulässige Temperatur an der Einleitungsstelle,
4. die Führung und Vorlage eines Betriebstagebuchs zu verlangen, in dem vom EZF zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffenden Daten festzuhalten sind,
5. bei Verstößen gegen die vorstehend unter Nrn. 1 bis 4 genannten Anordnung und Auflagen die beabsichtigte oder die weitere Einleitung von Abwässern abzulehnen.
(1) Auf Antrag kann die Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage widerruflich genehmigt werden, wenn
1. eine unmittelbare Einleitungsmöglichkeit in einen Regenwasserkanal unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen und Anordnungen besteht,
2. bei Durchführung von Baumaßnahmen auf einem Grundstück zur Trockenhaltung der Baugruben vorübergehend Grundwasser abgeleitet werden soll,
3. auf Grund wasserrechtlicher oder bodenschutzrechtlicher Auflagen eine Grundwasseruntersuchung (Pumpversuch) bzw. eine Grundwassersanierung durchzuführen ist,
(2) Der EZF kann die Einleitung von Abwasser, das die im Anhang vorgeschriebenen Grenzwerte nicht einhält, genehmigen, wenn
1. der Verpflichtete nachweist, durch welche Maßnahmen und Verfahren er in angemessener Frist die Grenzwerte einhalten wird,
2. die sofortige Einhaltung der Grenzwerte eine unzumutbare Härte für den Verpflichteten darstellt und Gründe des öffentlichen Wohls der Ausnahme nicht entgegenstehen,
3. nach den Besonderheiten des Falls die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer für die öffentliche(n) Abwasseranlage(n), die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind und
4. der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücks- entwässerungsanlagen und für die Errechnung der Gebühren- und Erstattungsansprüche erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten des EZF ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen- ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
(3) Der EZF kann notwendige Änderungen und Instandsetzungen verlangen. Er kann insbesondere die Herstellung eines satzungsmäßigen Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Entsprechende Anordnungen der Beauftragten des EZF sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der EZF berechtigt, nach Maßgabe der §§ 13 ff. des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) in der jeweils geltenden Fassung die zur Durchsetzung der Anordnung notwendigen Zwangsmaßnahmen an- zuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten des EZF führen einen von diesem beglaubigten Dienstausweis bei sich. Sie haben sich dem Anschlussnehmer gegenüber auszuweisen.
(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen unverzüglich dem EZF zu melden. Diese Meldepflicht besteht darüber hinaus im zumutbaren Rahmen auch hinsichtlich Schäden und Störungen an den öffentlichen Ab- wasseranlagen.
(6) Insbesondere ist anzuzeigen,
- dass gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,
- dass Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbe- sondere von Abwasserbehandlungsanlagen, sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,
- dass auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist sowie, dass auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,
- dass Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,
- dass Grundstücksentwässerungsanlagen nicht mehr benutzt werden,
- dass der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem angeschlossenen Grund- stück vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird,
- dass bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/ oder Menge des Abwassers festgestellt wurden,
(7) Anzeigen sind schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Schadens-, Stör- und Katastrophenfällen, ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (Bsp.: Telefax, Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.
(1) Zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen werden Gebühren nach der Gebührensatzung des EZF über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage vom 01.01.2007 in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, für Fremdeinleitungen, für die die Stadt die Abgabe entrichten muss, sowie die Abwasserabgabe, die vom Entsorgungsverband Saar auf den EZF umgelegt wird, wird als Gebühr nach Absatz 1 auferlegt.
(1) Für Schäden, die durch Vorhandensein der öffentlichen Abwasseranlagen oder durch deren Betrieb verursacht werden oder die auf die Wirkung von Abwässern oder sonstigen Flüssigkeiten zurückzuführen sind, die von diesen Abwasseranlagen ausgehen, haftet der EZF nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z.B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) hervorgerufen werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung der Gebühren. Der EZF ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störung zu beseitigen.
(3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung des Abfahrens des Schlammes aus Hauskläranlagen und/oder des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem EZF; der EZF ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen. Im Übrigen ist die Haftung des EZF auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu sorgen. Der Anschlusspflichtige haftet für verursachte Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage und den Anschlusskanälen in öffentlichen Verkehrsflächen, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Dazu zählen insbesondere auch Kosten, die der Zweckverband mit Rücksicht auf die Besorgnis aufwendet, dass eine Störung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Abwasserbeseitigung eintreten könnte oder eintritt sowie für erhöhte betriebliche Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung. Dazu zählen auch alle mit der Ermittlung und Bewertung von Schadstofffrachten (am Entstehungsort und auf dem Transportweg) verbundenen Kosten, einschließlich des Versuchs zur Entschärfung oder Beseitigung dieser Frachten und der Unterbindung weiterer Schadstoffeinträge.
Der Anschlussberechtigte hat den EZF von entsprechenden Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(5) Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder durch satzungswidriges Handeln entstehen. Er hat den EZF von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte insofern gegenüber dieser geltend machen. Für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen, haftet auch der Abwassereinleiter.
(6) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7) Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 und 3 gilt nicht für die gesetzliche Haftung des EZF nach dem Haftpflichtgesetz, dem Umwelthaftungsgesetz oder ähnlicher Haftpflichtbestimmungen.
Es ist verboten, ohne Erlaubnis des EZF
1. Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vorzunehmen,
2. Schachtabdeckungen oder Einlaufroste zu öffnen,
3. Schieber zu bedienen,
4. in einen öffentlichen Kanal einzusteigen.
(1) Der EZF kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Wird eine Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nach oder auf Grund dieser Satzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der EZF die geforderte Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen lassen.
(3) Für die Erzwingung der in der Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG).
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Satzung weitergeführt.
(2) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht den Regelungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes dieser Satzung entsprechen, hat der Verpflichtete innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Satzung ihren Regelungen anzupassen.
Sofern diese Frist aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die öffentliche Abwasseranlage nicht gefährdet sind, kann der EZF diese Frist auf Antrag verlängern. Der Antragsteller hat dabei verbindliche Angaben darüber zu machen, in welcher Zeit und auf welche Art und Weise die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden sollen.
Ein derartiger Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu stellen.
(3) Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen, zulässigen Umfang der Einleitung als erlaubt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 3 KSVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. (3) Satz 1 in nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten Schmutzwasser und Niederschlagswasser nicht in den jeweils dafür bestimmten Kanal einleitet,
2. entgegen § 5 Abs. (2) Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
3. entgegen § 6 Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
4. Auflagen oder Bedingungen, die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Zusammenhang mit Befreiungen auferlegt wurden, nicht befolgt bzw. einhält,
5. entgegen § 9 Abs. 4, Nr. 6 nicht mehr betriebene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht verschließt bzw. nicht kurzschließt
6. entgegen §§ 14 Abs. (1) und 15 Abs. (1) und (4) die öffentliche Abwasseranlage vorzeitig benutzt,
7. entgegen § 16 Abs. (2) und (3) Abwasser oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, deren Einleitung verboten ist,
8. entgegen § 16 Abs. (7) Abwasser verdünnt oder durchmischt,
9. entgegen § 16 Abs. (11) Frachtbegrenzungen nicht einhält,
10. entgegen § 17 Abs. (1) Auskünfte nicht erteilt,
11. entgegen § 17 Abs. (2) den Beauftragten des EZF nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf dem angeschlossenen Grundstück gewährt,
12. entgegen § 19 Abs. (6) die dort bezeichneten Anzeigen unterlässt,
13. entgegen § 22 Nr. 1 Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
14. entgegen § 22 Nr. 2 Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet,
15. entgegen § 22 Nr. 3. Schieber bedient,
16. entgegen § 22 Nr. 4 in einen öffentlichen Kanal einsteigt,
17. entgegen § 24 Abs. (2) bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage nicht fristgerecht an die Bestimmungen dieser Satzung anpasst.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2009 außer Kraft.
Anlage I
zur Satzung des Entsorgungszweckverbands Friedrichsthal über die Erhebung einer Abwassergebühr vom 15.12.2004
I. Schmutzwassergebühr § 5 (1)
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage — 2,97 €/cbm
II. Niederschlagswassergebühr § 5 (2)
Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage beträgt — 1,12 €/m²
III. Kleineinleitergebühr § 5 (3)
Die Kleineinleitergebühr gemäß § 4 (2) beträgt — 1,20 €/cbm
IV. Gebühr für Hauskläranlagen und abflusslosen Klärgruben gemäß § 5 (4)
Die Gebühr beträgt je cbm des abgefahrenen Schlammes und Abwassers aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 5 Abs. 4 — 25,00 € cbm
V. Behandlung der Wassermesseinrichtungen § 6 (4)
Die Gebühr für die jährliche Abrechnung der Wassermesseinrichtungen zum Nachweis der Wassermenge gemäß § 6 (4), die nicht in die Abwasseranlage gelangt, beträgt — 20,00 €/Jahr
VI. Abnahme von Wassermesseinrichtungen § 6 (2)
Die Gebühr für die erstmalige bzw. wiederholte Abnahme der Wassermesseinrichtungen, die dem Nachweis der Absetzung von den Bemessungsgrundlagen der Benutzungsgebühr nach § 3 (1) Buchstabe a dienen, beträgt: 50,00 €/pro Abnahme
Sonstige Kostenerstattungen gemäß Abwassersatzung:
VII. Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen (§14 (1) Abwassersatzung des EZF
Der erstattungsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Bei der Ermittlung der Kosten für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitung geht der EZF davon aus, dass Abwasserkanäle gem. § 2 Abs. 9 Abwassersatzung als in der Straßenmitte verlaufend gelten. (§ 14 Abs. (3) Abwassersatzung des Entsorgungszweckverbands Friedrichsthal).
VIII. Bearbeitung eines Antrags auf Kanalneuanschluss (§ 10 Abs. (2) Abwassersatzung des EZF)
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Kanalneuanschluss gemäß § 10 Abs. (2) der Abwassersatzung des EZF einschließlich der Abnahme des Hausanschlusses auf dem Grundstück des Antragstellers beträgt die Verwaltungsgebühr — 45,00 €/pro Antrag
IX. Stundensätze des EZF
Die Abrechnung sonstiger verrechenbarer Verwaltungsleistungen erfolgt gemäß den folgenden Stundensätzen des EZF:
Ingenieur — 67,00 €/Std.
Techniker — 64,00 €/Std.
Handwerker — 55,00 €/Std.
Handwerkerüberstunde — 63,00 €/Std.
Hilfsarbeiter — 49,00 €/Std.
Hilfsarbeiterüberstunde — 54,00 €/Std.
X. Die Gebühren gelten ab 01.01.2023