1. Änderungssatzung zur Satzung des Entsorgungszweckverbandes Friedrichsthal über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)
Aufgrund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes – KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sowie der §§ 49 a, 50 und 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), hat die Verbandsversammlung des Entsorgungszweckverbandes Friedrichsthal in seiner Sitzung am 30.11.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung des Entsorgungszweckverbandes Friedrichsthal über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 01.01.2023 wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz (8) wird wie folgt geändert:
Der Aufwand wird nach tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Bei der Ermittlung der Kosten für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitung geht der EZF davon aus, dass Abwasserkanäle als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.