Begehbarkeit von öffentlichen Wegen und Plätzen
Ein Eigenheim mit großem Garten, davon träumen die meisten Menschen - Der eigene Garten als idyllischer Rückzugsort und Spielwiese für Kinder und Enkelkinder. Wer sich sein eigenes kleines Grün vor der Haustür ermöglicht hat, der muss auch die anfallende Arbeit mit den einhergehenden Herausforderungen meistern. Bäume und Hecken beschneiden, Rasenmähen, Gärten anlegen und im Herbst die goldenen Blätter zusammenkehren. In letzter Zeit häufen sich innerhalb der Stadt Sulzbach Beschwerden über das Zuwachsen von öffentlichen Flächen.
Reinigung von Bürgersteigen
Über die Reinigung von Gehwegen und Straßen sagt die Reinigungssatzung der Stadt Sulzbach, dass die Reinigungspflicht der gemeindeeigenen Straßen und Bürgersteige den anliegenden Grundstückseigentümern obliegt. Die Satzung sieht mindestens eine einmalige wöchentliche Reinigung vor. Sofern diese Anlagen über das übliche Maß hinaus verschmutzt sind, sind diese unverzüglich zu reinigen, falls erforderlich mehrmals täglich, heißt es in der Satzung.
Grundsätzlich gehört zur Reinigung der Gehwege und Straßen auch die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut (Wildkräuter), Tierexkrementen, Laub und Streustoffen, die sich zwischen Gehweg und Straßenrinnen festsetzten.
Überwuchs über Grundstücksgrenzen
Darüber hinaus sind alle Grundstücksbesitzer und Grundstückseigentümer verpflichtet, Hecken, Büsche und Bäume so weit zurückzuschneiden, dass die Benutzung von Straßen, Plätzen und Gehwegen ohne Beeinträchtigung möglich ist.
Des Weiteren müssen die Verkehrszeichen und sonstigen Schilder uneingeschränkt sichtbar sein. Die Straßen und Bürgersteige sind in ihrer gesamten Breite von überhängenden Ästen und Zweigen frei zu halten. Über Gehwegen ist ein Lichtraumprofil von 2,50m Höhe, über Fahrbahnen von 4 m frei zu halten.
Information Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € geahndet werden. Deshalb ist es gut, wenn der Grundstückseigentümer Pflanzen, überhängende Büche und Baumäste bis zur eigenen Grundstücksgrenze zurückschneidet. Außerdem ist geregelt, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung von den Urhebern der Verunreinigung unverzüglich zu entfernen ist. Andernfalls kann die Stadt auf Kosten des Verursachers, die Verunreinigung beseitigen lassen (§ 16 SaarlStrG). Wenn Dritte zu Schaden kommen, können außerdem Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung:
City Wache Sulzbach, Gutenbergstraße 1 06897/ 508 334