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Sulzbacher Umschau
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt Sulzbach/Saar für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“ vom 07.11.2022

Die Stadt Sulzbach/Saar erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes (KSVG) vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), die Satzung über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“.

§1

Zu sichernde Planung

(1) Der Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar hat in seiner Sitzung am 29.09.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:

Flur 16, Gemarkung Sulzbach:

62/2, 62/8, 62/9, 62/14, 62/15, 62/16, 62/17, 62/18, 62/19, 62/20, 62/21, 62/22, 62/23, 62/25, 62/26, 62/27, 62/28, 62,29, 63/1, 64/4, 64/5, 64/6, 64/7, 64/8, 64/9, 64/11, 64/13, 64/14, 64/15, 64/16, 64/17, 64/18, 64/20, 64/21, 64/22, 64/23, 64/24, 64/25, 64/26, 64/27, 64/28, 64/29, 64/30, 64/32, 64/33, 64/34, 64/35, 64/36, 64/37, 64/38, 64/39, 64/40, 64/41, 64/42, 64/43, 446/63

§3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§4

Inkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§5

Geltungsdauer

(1) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

(2) Die Frist kann gemäß § 17 Abs. 1 BauGB um ein Jahr verlängert werden.

(3) Näheres regelt § 17 BauGB.

Sulzbach/Saar, den 07.11.2022

gez.

Siegel

Der Bürgermeister

Michael Adam

Hinweise

1.

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 BauGB wird hinge-

wiesen.

2.

Nach § 12 Absatz 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Sulzbach/Saar, den 07.11.2022

gez.

Siegel

Der Bürgermeister

Michael Adam

Anlage: Lageplan