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Sulzbacher Umschau
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

der Satzung über besondere Vorkaufsrechte der Stadt Sulzbach gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“ vom 07.11.2022

Aufgrund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), hat der Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar mit Stadtratsbeschluss vom 29. 09.2022 folgende Satzung beschlossen:

§1

Zweck der Satzung

(1) Es ist beabsichtigt im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Dies ist vor allem mit der Durchsetzung einer offeneren Bebauung verbunden. Weiterhin ist geplant die derzeitige Verkehrssituation zu verbessern. Es soll Raum für weitere Parkmöglichkeiten bereitgestellt werden. Des Weiteren ist auch eine Durchgrünung des Gebietes angedacht. Die Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Weststraße - Kleeweg“. Um die geplanten Maßnahmen zu sichern, wird diese Vorkaufssatzung erlassen.

§2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:

Flur 16, Gemarkung Sulzbach:

62/2, 62/8, 62/9, 62/14, 62/15, 62/16, 62/17, 62/18, 62/19, 62/20, 62/21, 62/22, 62/23, 62/25, 62/26, 62/27, 62/28, 62,29, 63/1, 64/4, 64/5, 64/6, 64/7, 64/8, 64/9, 64/11, 64/13, 64/14, 64/15, 64/16, 64/17, 64/18, 64/20, 64/21, 64/22, 64/23, 64/24, 64/25, 64/26, 64/27, 64/28, 64/29, 64/30, 64/32, 64/33, 64/34, 64/35, 64/36, 64/37, 64/38, 64/39, 64/40, 64/41, 64/42, 64/43, 446/63

§3

Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des Baugesetzbuches steht der Stadt Sulzbach/Saar für die in § 2 bezeichneten Flurstücke ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

(2) Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Sulzbach/Saar den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

§4

Inkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sulzbach/Saar, den 07.11.2022

gez. Siegel
Der Bürgermeister
Michael Adam

Hinweise

1.

Die Vorkaufssatzung mit Lageplan, in dem der räumliche Geltungsbereich der Satzung kenntlich gemacht ist, kann von jedermann beim Stadtbauamt Sulzbach, Sulzbachtalstraße 81, während der Dienststunden eingesehen werden. Dort erhalten Betroffene und Interessierte zudem weitere Auskünfte.

2.

Nach § 12 Absatz 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a)

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

b)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Sulzbach/Saar, den 07.11.2022
gez. Siegel
Der Bürgermeister
Michael Adam

Anlage: Lageplan