Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2024
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — auf 250 v.H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) — auf 439 v.H.
Gewerbesteuer
für das Kalenderjahr 2024 — auf 430 v.H.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.