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Sulzbacher Umschau
Ausgabe 7/2024
Informationen aus der Stadt
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Förderrichtlinien der Stadt Sulzbach/Saar für Sulzbacher Vereine

1. Vorbemerkung

Die Arbeit der Vereine in der Stadt Sulzbach/Saar und ihren Ortsteilen erfüllen kulturelle, allgemeinbildende, soziale und sportliche Aufgaben und bieten so ein gutes Stück Lebensqualität in unserer Stadt.

Aufgabe der Stadt ist es, den Vereinen gute Entwicklungsbedingungen zu bieten. Um die Vereinsarbeit und besonders die in den Vereinen betriebene Jugendarbeit zu intensivieren, werden allgemeingültige Richtlinien aufgestellt. Es sollen Initiative, Selbstverantwortung, Gemeinschaftssinn und soziales Engagement nachhaltig erhalten und gefördert werden.

Die Stadt Sulzbach/Saar unterstützt und fördert in ihrem Gebiet ansässige Vereine nach dieser Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Generelle Grundsätze

2.1.

Rechtsansprüche

Auf die im Folgenden aufgeführten Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

2.2.

Förderungswürdige Vereine

2.2.1.

Verein im Sinne dieser Richtlinie bedeutet, dass sie eine Vereinsstruktur aufweisen müssen, nach demokratischen Grundsätzen organisiert sind und jederzeit auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen und für sie eintreten.

2.2.2.

Vereine sind grundsätzlich förderungswürdig, wenn sie

-

dem kulturellen, sportlichen, sozialen oder allgemeinen Wohl der Bevölkerung dienen,

-

nach außen und für jedermann offen sind,

-

sich gemäß ihrer Satzung zu diesem Zweck gebildet haben,

-

ihren Sitz und/oder ihr Wirken in Sulzbach/Saar und den Stadtteilen haben,

-

gezielt Jugendarbeit leisten.

3. Förderkriterien

Grundförderung

25 % der Fördersumme wird als Grundförderung ausgeschüttet.

Vereine, deren Wirken nicht in einer städtischen Sporthalle stattfindet, werden mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

Vereine, deren Wirken in einer städtischen Sporthalle stattfindet, werden aufgrund der Nichterhebung von Hallennutzungsgebühren mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.

Vereine, deren Wirken teilweise (Beispiel: weitere Abteilung) in einer städtischen Sporthalle stattfindet, werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

Vereine, deren Wirken zeitweise (Beispiel: Jugendfußball in den Wintermonaten) in einer städtischen Sporthalle stattfindet, werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt.

Jugendförderung

15 % der Fördersumme wird nach der Jugendförderung ausgeschüttet. Das Kriterium bei der Ausschüttung ist die Anzahl der aktiven Jugendlichen.

Die Anzahl der Jugendlichen wird durch den Verein an die Stadtverwaltung gemeldet und soll mit der Bestandserhebung des LSVS bzw. weiteren Dachverbänden überprüft werden.

Mitgliederanzahl

15 % der Fördersumme wird nach der Größe des Vereins ausgeschüttet. Das Kriterium bei der Ausschüttung ist die Anzahl der Vereinsmitglieder.

Die Anzahl der Vereinsmitglieder wird durch den Verein an die Stadtverwaltung gemeldet und soll mit der Bestandserhebung des LSVS bzw. weiteren Dachverbänden überprüft werden.

Städtisches Engagement

15 % der Fördersumme wird nach dem besonderen Engagement des Vereins bei städtischen Veranstaltungen ausgeschüttet.

Die Kriterien bei der Ausschüttung sind die Anzahl der Mitwirkungen und der Arbeitsaufwand bei städtischen Veranstaltungen innerhalb der letzten 12 Monate.

Eigene Anlage

15 % der Fördersumme wird nach der Betreibung und Unterhaltung von Anlagen ausgeschüttet.

Vereine, die eine eigene Außenanlage zu betreiben bzw. unterhalten haben, werden mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

Vereine, die eine eigene oder gemietete Innenanlage zu betreiben bzw. unterhalten haben, werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.

Projektförderung / freie Vergabe

15 % der Fördersumme wird als Projektförderung ausgeschüttet.

Das Kriterium bei der Ausschüttung ist die Qualität des Projekts und dessen Begründung.

4. Antragsstellung und Beschluss

Anträge auf Förderung für das laufende Haushaltsjahr sind mit Hilfe des Förderantrags im Anhang bis zum 30.08. des laufenden Haushaltsjahres an die Stadtverwaltung zu richten. Aus dem Antrag sollen insbesondere die förderungswürdigen Kriterien gem. Ziffer 3 dieser Richtlinien hervorgehen. Die Entscheidung über die Förderungen obliegt dem Stadtrat.

5. Inkrafttreten

Die vorstehende Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen Regelungen im Zusammenhang mit Vereinsförderung in der Stadt Sulzbach/Saar außer Kraft.

Sulzbach, den 09.11.2023