über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und der Ortsbeiräte sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher
Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin vom 26.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Grafschaft sind 28 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
| im Ortsbezirk Bengen | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Birresdorf | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Eckendorf | 5 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Gelsdorf | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Holzweiler | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Karweiler | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Lantershofen | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Leimersdorf | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Nierendorf | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Ringen | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Vettelhoven | 7 Ortsbeiratsmitglieder |
zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats dürfen höchstens 56 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 80 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Bengen dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Birresdorf dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Eckendorf dürfen höchstens 10
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Gelsdorf dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Holzweiler dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Karweiler dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Lantershofen dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Leimersdorf dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Nierendorf dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Ringen dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber,
in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Vettelhoven dürfen höchstens 14
Bewerberinnen und Bewerber benannt werden.
Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Bengen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Birresdorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von keiner zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Eckendorf wahlberechtigten Person unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Gelsdorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Holzweiler wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Karweiler wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Lantershofen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Leimersdorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Nierendorf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Ringen wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Vettelhoven wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt V) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei dem Gemeindewahlleiter, Herrn Bürgermeister Achim Juchem, Ahrtalstraße 5 in 53501 Grafschaft-Ringen oder bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Ahrtalstraße 5 in 53501 Grafschaft-Ringen einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,
ab.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Manda begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG).
Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).