Abbildung 1: Übersichtsplan, o. M.
Abbildung 2: Geltungsbereich der 52. Flächennutzungsplanänderung - Auszug aus der Katasterkarte, o. M.
Abbildung 3: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9.07 „Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 9.04" - Auszug aus der Katasterkarte, o. M.
Zu 1.:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.11.2020 den Aufstellungsbeschluss zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Nierendorf sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9.07 „Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 9.04" gemäß § 2 (1) BauGB gefasst.
Ziel der Bauleitplanverfahren ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes.
Der Änderungsbereich umfasst rund 1,7 ha am nordwestlichen Rand von Nierendorf.
Die genaue Lage und Abgrenzung der Geltungsbereiche können den nachfolgenden Abbildungen entnommen werden.
Hiermit werden die Aufstellungsbeschlüsse öffentlich bekannt gegeben.
Zu 2.:
Die 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungsplan Nr. 9.07 „Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 9.04" in der Gemarkung Nierendorf, werden samt Begründung in der Zeit vom
30.04.2026 bis einschließlich 05.06.2026
in der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Gemeindeentwicklung, Ahrtalstraße 5, Fachbereich 2 Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, 1. OG in Grafschaft-Ringen in Papierform öffentlich ausliegen, um der Öffentlichkeit die Gelegenheit zu bieten, hinsichtlich der Ziele und Zwecke der Planung, der sich wesentlich unterscheidenden Lösungen sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet zu werden.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen Herr Klaus Becker (Tel.: 02641/8007-90, E-Mail: klaus.becker@gemeinde-grafschaft.de) und Frau Esther Dieler-Becker (Tel.: 02641/8007-92, E-Mail: esther.dieler-becker@gemeinde-grafschaft.de) gerne zur Verfügung.
Die Bebauungs- und Flächennutzungsplanunterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde, www.gemeinde-grafschaft.de unter der Rubrik „Aktuelles"/ „Beteiligungsverfahren" eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Über die vorgebrachten Äußerungen entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der Abwägung.