Abbildung 1: Auszug aus der topographischen Karte, o.M.
Abbildung 2: Geltungsbereich, o.M.
Abbildung 3: Bebauungsplan Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11, Planzeichnung, o.M.
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft hat in seiner Sitzung am 25.04.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“ in der Gemarkung Nierendorf gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planurkunde.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
zur 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen
| 1. | Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 2. | Gemeindeverfassungsrecht: § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 3. | § 9 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. 1998, 365), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.06.2019 (GVBl. S. 112), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 4. | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der zuletzt gültigen Fassung |
| 5. | Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhaltes (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI: 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057) geändert worden ist, in der zuletzt gültigen Fassung |
| 6. | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der zuletzt gültigen Fassung |
| 7. | Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG), in Kraft getreten am 16. Oktober 2015, letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.12.2016 (GVBl. S. 583), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 8. | Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) geändert worden ist, in der zuletzt gültigen Fassung |
| 9. | Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23. März 1978, letzte Berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 25 b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBl. S. 245), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 10. | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der zuletzt gültigen Fassung |
| 11. | Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 11 und 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Juni 2018 (GVBl. S. 516), in der zuletzt gültigen Fassung |
| 12. | Landesstraßengesetz (LStrG) i. d. F. vom 01. Oktober 1977 (GVBl. S. 273), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2018 (GVBI. S. 92) |
beschließt der Rat der Gemeinde Grafschaft in seiner Sitzung am 25.04.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“ in der Gemarkung Nierendorf.
§ 1
Bestandteile der Satzung
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“ in der Gemarkung Nierendorf besteht aus einer durch Farbe und Schrift erläuterten Zeichnung im Maßstab 1:500. Die Planurkunde samt textlichen Festsetzungen ist Bestandteil der Satzung. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt.
§ 2
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“ ergibt sich aus der Planurkunde.
§ 3
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Mit der in § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.01 „Nierendorf Nr. 1 Flur 7, 9, 10 und 11“ in der Gemarkung Nierendorf in Kraft.
II.
Der Bebauungsplan kann mit sämtlichen Bestandteilen gemäß § 10 BauGB ab sofort von jedermann bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Gemeindeentwicklung/Wirtschaftsförderung, Außenstelle Innovationspark, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 1, 1. OG, 53501 Grafschaft-Ringen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Als Ansprechpartner stehen Ihnen
Herr Klaus Becker (Tel. 02641/ 8007-90, E-Mail: klaus.becker@gemeinde-grafschaft.de) oder Frau Esther Dieler-Becker (Tel. 02641/ 8007-92, E-Mail: esther.dieler-becker@gemeinde-grafschaft.de) gerne zur Verfügung.
III.
Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter/eine Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er/Sie kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem/ der Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
V.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
VI.
Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.