Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Bild- und Tonübertragungen
Nach § 1 wird folgender Paragraph neu eingefügt:
§ 1a Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen
(1) Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Ton- und Bildübertragungen von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Rates (und seiner Ausschüsse) sind zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen oder seitens der Gemeinde veranlasst werden. Die Anfertigung der Aufzeichnungen durch Presse und Rundfunk ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.
(2) Film- und Tonaufzeichnungen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates bzw. der Ausschüsse, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Gemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.
Artikel 2
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
| 1) | § 12 Abs. 1 g) erhält folgende Fassung: |
| 2) | § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung: |
| 3) | § 12 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: |
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Änderungssatzung, Artikel 2 rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht wenn,
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.