§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirates oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (6) | Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
§ 2
Bildung von Ortsbezirken
Folgende Ortsbezirke werden gebildet:
Bengen, Birresdorf, Eckendorf, Gelsdorf, Holzweiler, Karweiler, Lantershofen, Leimersdorf, Nierendorf, Ringen, Vettelhoven.
Ihre Abgrenzung ergibt sich aus dem in der Anlage beigefügten Plan.
§ 3
Ortsbeiräte
Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt im
| Ortsbezirk Bengen | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Birresdorf | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Eckendorf | 5 Mitglieder |
| Ortsbezirk Gelsdorf | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Holzweiler | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Karweiler | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Lantershofen | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Leimersdorf | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Nierendorf | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Ringen | 7 Mitglieder |
| Ortsbezirk Vettelhoven | 7 Mitglieder |
§ 4
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
(a) Hauptausschuss
(b) Bauausschuss
(c) Umweltausschuss
(d) Sozialausschuss
(e) Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Zuständigkeit der Ausschüsse nach Abs. 1:
(a) Hauptausschuss
Der Hauptausschuss befasst sich mit Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, Personal-, Finanz- und Vergabeangelegenheiten. Er bereitet die Entscheidungen des Gemeinderates vor, es sei denn, die Aufgaben wurden einem anderen Ausschuss (§ 5) oder dem Bürgermeister (§ 6) übertragen. In § 5 der Hauptsatzung ist die abschließende Beschlussfassung des Hauptausschusses geregelt. (b) Bauausschuss
Der Bauausschuss bereitet die baurechtlichen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung des Gemeinderates (z.B. Aufstellungs- und Satzungsbeschlüsse, Anerkennung von allen Hoch- und Tiefbauplanungen gemeindlicher Gebäude und Anlagen) vor. Abschließend entscheidet der Bauausschuss in allen anderen Angelegenheiten des Planungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (§ 5), soweit keine Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister vorliegt (§ 6).
(c) Umweltausschuss
Der Umweltausschuss berät den Gemeinderat in allen Umwelt-, Agrar-, Forst- und Klimaangelegenheiten. Hierzu zählen z.B. Naturschutz, Genehmigung Forstwirtschaftspläne, ökologische Maßnahmen, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Klimaschutz, Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Austausch und Entfernen von Straßenbäumen, Landwirtschaft, Schutz des Bodens, Energiepolitik.
(d) Sozialausschuss
Der Sozialausschuss entscheidet abschließend über Zuschussanträge, die im Rahmen der Förder- und Zuschussrichtlinien durch den Gemeinderat ihm übertragen wurden. Er berät den Gemeinderat in Kindergarten- und Sportangelegenheiten, sozialen und kulturellen Angelegenheiten, in Sachen Kinder- und Jugendarbeit (Konzepte, Zuschüsse, Jugendtaxi, u.a.), Seniorenarbeit (Älterwerden in der Grafschaft, Seniorentaxi, Wohnformen für ältere Mitbürger, u.a.), öffentlicher Personennahverkehr und demografischer Wandel.
(e) Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Gemeinde sowie die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung durch den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung (vergl. § 112 GemO).
(3) Die Ausschüsse haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend hiervon hat der Rechnungsprüfungsausschuss 9 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(5) Aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bildet der Gemeinderat außerdem noch folgende Ausschüsse:
(a) Schulträgerausschuss
(b) Umlegungsausschuss
(c) Werksausschuss Eigenbetrieb Wasser
(d) Werksausschuss Eigenbetrieb Abwasser
Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten für diese Ausschüsse die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung entsprechend.
(6) Zuständigkeit der Ausschüssen nach Abs. 5:
(a) Schulträgerausschuss
Der Schulträgerausschuss hat die Aufgabe, die Gemeinde bei der Wahrnehmung der ihr als Schulträger obliegenden Aufgaben zu beraten. Hierzu gehören z.B. Schulentwicklungsplanung sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen, Stellungnahme zum Haushaltsplan, Vorschläge über die Verwendung von Haushaltsmittel für Schulzwecke, Vorschläge für bauliche Maßnahmen und für die Ergänzung der Einrichtungen, Stellungnahme zu schulorganisatorischen Maßnahmen der Schulbehörde hinsichtlich Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung von Schulen.
(b) Umlegungsausschuss
Dem Umlegungsausschuss obliegt die Durchführung der Umlegung und der vereinfachten Umlegung, sofern die Gemeinde die Durchführung nicht auf eine geeignete Behörde, insbesondere das Vermessungs- und Katasteramt oder die Flurbereinigungsbehörde übertragen hat.
(c) Werksausschuss Eigenbetrieb Wasser und Werksausschuss Eigenbetrieb Abwasser
Die Werksausschüsse Eigenbetrieb Wasser und Eigenbetrieb Abwasser beraten die die Eigenbetriebe betreffenden Beschlüsse des Gemeinderates vor. Dies sind z.B. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses, die mittel- und langfristigen Planungen, Beschlüsse über Satzungen, die Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Tarife. Sie legen die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Sie entscheiden über alle Angelegenheiten, für die nicht der Gemeinderat, der Bürgermeister oder der Betriebsführer zuständig sind. Dies sind z.B. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben bis zu einer bestimmten Wertgrenze, die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, der Abschluss von Verträgen ab einer bestimmten Werthöhe.
§ 5
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates
auf Ausschüsse
| (1) | Soweit einem Ausschuss die abschließende Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit bei abschließender Beschlussfassung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. |
| (2) | Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO und die Hauptsatzung nicht entgegenstehen, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. |
| (3) | Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 15.000 €. 2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einem Betrag von 7.500,01 € bis zu einem Betrag von 110.000 €; 3. Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde ab einer Wertgrenze von 18.750,01 € bis zu einer Wertgrenze von 37.500 €, sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 37.500 €; 4. Vergabe von Aufträgen für Bau-, Dienst- und Lieferleistungen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 5. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Sozialausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist; 6. Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; 7. Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist. |
| (4) | Dem Bauausschuss wird die abschließende Entscheidung über alle Angelegenheiten des Planungs-, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht übertragen, soweit die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung dem nicht entgegenstehen. |
| (5) | Dem Sozialausschuss wird die abschließende Entscheidung über Zuschussanträge nach den Regelungen in den Förder- und Zuschussrichtlinien der Gemeinde Grafschaft übertragen. |
| (6) | Die Zuständigkeiten des Werksausschusses ergeben sich aus den jeweils geltenden Betriebssatzungen für das Abwasserwerk und das Wasserwerk der Gemeinde Grafschaft. |
§ 6
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates
auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 18.750 € im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen für Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 37.500 € im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates; |
| 5. | Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 €; |
| 6. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall und Niederschlagung von Forderungen; |
| 7. | Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme; |
| 8. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte; |
| 9. | Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 18.750 € im Einzelfall; |
| 10. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 36 BauGB; |
| 11. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 12. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen; |
| 13. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zum Betrag von 7.500 €. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben von der vorstehenden Aufgabenübertragung auf den Bürgermeister unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
§ 7
Beigeordnete
Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
§ 8
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Gemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6 und 10. |
| (2) | Die Entschädigung wird gewährt in Form a) eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €, b) eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 70 % der monatlichen Aufwandsentschädigung für einen Löschgruppenführer gemäß § 12 Abs. 3. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 v.H. gekürzt, wenn das Gemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der im Kalenderjahr stattgefundenen Gemeinderatssitzungen nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde. |
| (3) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag den nachgewiesenen Verdienstausfall bis zur Höhe eines Betrages von bis zu 40 € je Sitzung, vorausgesetzt diese findet in einem Zeitraum von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, erhalten keinen Ausgleich. |
| (5) | Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. |
| (6) | Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. |
| (7) | Für die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt werden kann, gilt die Regelung in der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter. |
| (8) | Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40 €. |
| (9) | Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats oder der Gemeinde sowie die Mitglieder des Arbeitskreises der Fraktionsvorsitzenden und Beigeordneten erhalten eine Entschädigung nach Absatz 8, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Vertreter der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform nach § 88 GemO erhalten für die Sitzungen der Organe eine Entschädigung nach Absatz 8, sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung durch das Unternehmen gewährt wird. |
| (10) | Im Übrigen gelten für Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. |
| (11) | Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. |
| (12) | Den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen wird nach entsprechender Antragstellung für ihre Fraktionsarbeit eine jährliche Auslagenerstattung in Höhe von 200 € je Fraktionsmitglied gewährt. Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis über die im Vorjahr erhaltenen Zuwendungen beizufügen. |
| (13) | Rats- und Ausschussmitgliedern werden die Kosten erstattet, die ihnen entstehen, wenn sie für die Zeit an denen sie an Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Fraktionen teilnehmen Hilfe für Betreuungsbedürftige in ihrer Familie benötigen. Das Nähere beschließt der Gemeinderat. |
§ 9
Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ortsbeiräten
| (1) | Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. |
| (2) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 und Abs. 13 entsprechend. |
§ 10
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
| (1) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich ein Drittel nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. |
| (2) | Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. § 8 Abs. 4 bis 6 und 13 gelten entsprechend. |
§ 11
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
| (1) | Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 65 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde. |
| (2) | Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen. |
| (3) | § 8 Abs. 4, 5 und 13 gelten entsprechend. |
§ 12
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
| (1) | a) Der Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, b) die Löschgruppenführer sowie ihre ständigen Vertreter, c) die bestellten Gerätewarte inkl. die Deichwarte, d) die bestellten Jugendfeuerwehrwarte inkl. der Bambini-Feuerwehr, e) die bestellten Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung, f) die bestellten Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, g) die bestellten Leiter der Facheinheiten mit Aufgaben, die mit denen eines Löschgruppenführers vergleichbar sind sowie ihre ständigen Vertreter erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4. |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. |
| (3) | Als monatliche Aufwandsentschädigung erhalten die in Abs. 1 aufgeführten ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen den Höchstbetrag der in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung für diese festgelegt ist. |
| (4) | Die ständigen Vertreter der in Absatz 1 a), b) und g) genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. |
| (5) | Ausbilder in Lehrgängen auf Gemeindeebene sowie Feuerwehrangehörige, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, erhalten auf Antrag den in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung dazu vorgesehenen Stundensatz. |
§ 13
Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.
§ 14
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.2019, i.d.F. vom 22.06.2023, außer Kraft. |
Der Plan zur Abgrenzung der Ortsbezirke nach § 2 liegt zu jedermanns Einsichtnahme in der Zeit vom 29.07. bis einschließlich 06.08.2024 während der Dienstzeiten im Rathaus in 53501 Grafschaft-Ringen, Ahrtalstraße 5, Zimmer 103, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.