Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Straße „Bentger Feld“ in Grafschaft-Nierendorf, gemäß § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG), in der zurzeit gültigen Fassung.
Die öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 2 LStrG im Bereich der Straße „Bentger Feld“ in Grafschaft-Nierendorf, wird hiermit gemäß § 36 Abs. 1 LStrG durch Widmung als Gemein-destraße für den öffentlichen Verkehr freigegeben.
Die Widmung umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Nierendorf, Flur 9, Flurstücke-Nr. 83/3, 84/4, 85/5, 85/7, 125/4, 125/5 tlw., 160 und 162 sowie Flur 11, Flurstücke 148/6, 148/16 und 148/17 tlw.
Gemäß § 36 Abs. 3 LStrG in Verbindung mit § 27 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird die Widmung hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Widmungsverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Ahrtalstraße 5, 53501 Grafschaft-Ringen, erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft eingegangen ist.