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Grafschafter Zeitung
Ausgabe 43/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutzund

Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden -Schutzbereichbehörde-

I.

Feststellungsbescheid

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 23. August 2012, IUD I 6 - Anordnung-Nr.: IV/669/GE wurde ein Gebiet in der Verbandsgemeinde Altenahr und der Gemeinde Grafschaft, Kreis Ahrweiler, Bundesland Rheinland-Pfalz sowie der Stadt Meckenheim, Rhein-Sieg-Kreis, Bundesland Nordrhein-Westfalen, zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Gelsdorf erklärt.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Anordnung noch vorliegen.

II.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

-Schutzbereichbehörde-

Moltkering 9

65189 Wiesbaden

erhoben werden.

III.

Hinweise

Der Feststellungsbescheid der Aufrechterhaltung des Schutzbereichs kann beim

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden

-Schutzbereichbehörde-

Moltkering 9

65189 Wiesbaden

oder beim

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bonn

Euskirchener Straße 80

53121 Bonn

der

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen

Holler Pfad 6

56727 Mayen

sowie bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr

Roßberg 143

53505 Altenahr

der

Gemeindeverwaltung Grafschaft

Ahrtalstraße 5

53501 Grafschaft-Ringen

und der

Stadtverwaltung Meckenheim

Siebengebirgsring 4

53340 Meckenheim

eingesehen werden.

Die Unterlagen sind den Beteiligten nur bekanntzugeben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 Schutzbereichgesetz).

Wiesbaden, 18. Oktober 2023
Im Auftrag
gez. Arzer