Anlage 1: Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans „Nierendorf Nr. 9.01, Flur 7, 9, 10 und 11“
Zu 1:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans „Nierendorf Nr. 9.01, Flur 7, 9, 10 und 11“ in Grafschaft-Nierendorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB gefasst.
Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von folgenden Verfahrensschritten abgesehen wird:
| - | frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB |
| - | Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gem. § 2a BauGB |
| - | Angabe gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Daten verfügbar sind |
| - | zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 BauGB. |
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses und für den Anbau eines Dorfgemeinschaftshauses mit Parkplätzen.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planskizze ersichtlich.
Hiermit wird der Aufstellungsbeschluss bekannt gegeben.
Zu 2:
Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Nierendorf Nr. 9.01, Flur 7, 9, 10 und 11“ wird nebst Begründung in der Zeit vom
15.12.2023 bis einschließlich 19.01.2024
während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung, Fachbereich Gemeindeentwicklung/Wirtschaftsförderung, Außenstelle Innovationspark, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 1, 1. OG in Grafschaft-Ringen in Papierform öffentlich ausliegen.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen hier Herr Klaus Becker (Tel.: 02641/8007-90,
E-Mail: klaus.becker@gemeinde-grafschaft.de) und Frau Esther Dieler-Becker (Tel.: 02641/8007-92, esther.dieler-becker@gemeinde-grafschaft.de) gerne zur Verfügung.
Die Bebauungsplanunterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde, www.gemeinde-grafschaft.de, unter der Rubrik „Aktuelles“/ „Beteiligungsverfahren“ sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes, www.geoportal.rlp.de, eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen eingebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.
Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.