Abrechnungseinheit 2 - Bengen -
Abrechnungseinheit 14 - Vettelhoven -
Abrechnungseinheit 7 - Gelsdorf -
Abrechnungseinheit 16 - Innovationspark Rheinland -
Abrechnungseinheit 15 - Gewerbegebiet Gelsdorf -
Abrechnungseinheit 8 - Holzweiler -
Abrechnungseinheit 13 - Nierendorf -
Abrechnungseinheit 1 - Alteheck -
Abrechnungseinheit 12 - Niederich-Oeverich -
Abrechnungseinheit 9 - Karweiler -
Abrechnungseinheit 4 - Bölingen-Ringen-Beller -
Abrechnungseinheit 6 - Esch -
Abrechnungseinheit 5 - Eckendorf -
Abrechnungseinheit 3 - Birresdorf -
Abrechnungseinheit 10 - Lantershofen -
Abrechnungseinheit 11 - Leimersdorf -
Der Gemeinderat der Gemeinde Grafschaft hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
§ 3 Ermittlungsgebiete
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 5 Gemeindeanteil
§ 6 Beitragsmaßstab
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 9 Vorausleistungen
§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages
§ 11 Beitragsschuldner
§ 12 Veranlagung und Fälligkeit
§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
§ 14 Öffentliche Last
§ 15 In-Kraft-Treten
§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde Grafschaft erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
§ 3
Ermittlungsgebiete
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.
| 1. | Abrechnungseinheit 1 = Ortsteil | Alteheck |
| 2. | Abrechnungseinheit 2 = Ortsteil | Bengen |
| 3. | Abrechnungseinheit 3 = Ortsteil | Birresdorf |
| 4. | Abrechnungseinheit 4 = Ortsteile | Bölingen-Ringen-Beller |
| 5. | Abrechnungseinheit 5 = Ortsteil | Eckendorf |
| 6. | Abrechnungseinheit 6 = Ortsteil | Esch |
| 7. | Abrechnungseinheit 7 = Ortsteil | Gelsdorf |
| 8. | Abrechnungseinheit 8 = Ortsteil | Holzweiler |
| 9. | Abrechnungseinheit 9 = Ortsteil | Karweiler |
| 10. | Abrechnungseinheit 10 = Ortsteil | Lantershofen |
| 11. | Abrechnungseinheit 11 = Ortsteil | Leimersdorf |
| 12. | Abrechnungseinheit 12 = Ortsteile | Niederich-Oeverich |
| 13. | Abrechnungseinheit 13 = Ortsteil | Nierendorf |
| 14. | Abrechnungseinheit 14 = Ortsteil | Vettelhoven |
| 15. | Abrechnungseinheit 15 = Ortsteil | Gewerbegebiet Gelsdorf |
| 16. | Abrechnungseinheit 16 = Ortsteil | Innovationspark Rheinland |
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt in der
| Abrechnungseinheit 1 - Alteheck | 30 % |
| Abrechnungseinheit 2 - Bengen | 30 % |
| Abrechnungseinheit 3 - Birresdorf | 30 % |
| Abrechnungseinheit 4 - Bölingen-Ringen-Beller | 30 % |
| Abrechnungseinheit 5 - Eckendorf | 30 % |
| Abrechnungseinheit 6 - Esch | 30 % |
| Abrechnungseinheit 7 - Gelsdorf | 30 % |
| Abrechnungseinheit 8 - Holzweiler | 30 % |
| Abrechnungseinheit 9 - Karweiler | 30 % |
| Abrechnungseinheit 10 - Lantershofen | 30 % |
| Abrechnungseinheit 11 - Leimersdorf | 30 % |
| Abrechnungseinheit 12 - Niederich-Oeverich | 30 % |
| Abrechnungseinheit 13 - Nierendorf | 30 % |
| Abrechnungseinheit 14 - Vettelhoven | 30 % |
| Abrechnungseinheit 15 - Gewerbegebiet Gelsdorf | 25 % |
| Abrechnungseinheit 16 - Innovationspark Rheinland | 25 % |
§ 6
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
| a) die Zahl der nach § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse. |
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
4. Ist nach den Nummern 1 - 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,8 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruches
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene
Jahr.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig, soweit nicht durch den Bescheid eine abweichende Fälligkeit festgesetzt wird.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
§ 13
Übergangs- bzw. Verschonungsregelungen
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
| a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, |
| b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, |
| c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, |
| d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. |
| Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer. |
| Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind. |
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
| |
| 0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche = | zwei Jahre Verschonung |
| 2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche = | vier Jahre Verschonung |
| 4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche = | sechs Jahre Verschonung |
| 6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche = | acht Jahre Verschonung |
| 11 | |
| 8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche = | zehn Jahre Verschonung |
| 10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche = | zwölf Jahre Verschonung |
| 12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche = | 14 Jahre Verschonung |
| 14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche = | 16 Jahre Verschonung |
| 16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche = | 18 Jahre Verschonung |
| Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche = | 20 Jahre Verschonung |
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
§ 14
Öffentliche Last
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 15
In-Kraft-Treten
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Der Lauf dieser Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Anlage 2
Anlage zur Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Begründung zur Aufteilung des Gemeindegebietes und Festlegung der Abrechnungsgebiete nach § 10a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 3 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge
Gemäß § 10a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben.
Die Verfassungsmäßigkeit des wiederkehrenden Ausbaubeitrages wurde bereits durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge setzt allerdings voraus, dass mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist. Dieser Vorteil korrespondiert mit der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solches.
Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer
ausreichend engen „Vermittlungsbeziehung“ zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses
an das übrige Straßennetz bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet grundsätzlich die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen -Abrechnungsgebiete- (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2014, 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10). In der rheinland-pfälzischen Rechtsprechung sind hierzu weitere Einzelfallentscheidungen und grundsätzliche Feststellungen ergangen (vgl. OVG RLP, Urt. v. 30.06.2015, 6 A 11016/14.OVG, Urt. v. 09.07.2018, ( 8 C 11654/17.OVG, Urt. v. 23.08.2017, 6 A 10945/17.OVG, Urt. v. 14.07.2020, 6 A 11665/19.OVG, Urt. v. 18.10.2017, 6 A 11862/16.OVG…)
Aufgrund dessen ergeben sich für die Gemeinde Grafschaft folgende Abrechnungsgebiete:
Abrechnungsgebiet 1 -Alteheck
Das Abrechnungsgebiet Alteheck gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Abrechnungsgebiet 2 -Bengen
Das Abrechnungsgebiet Bengen gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Kreisstraße 39 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 3 -Birresdorf
Das Abrechnungsgebiet Birresdorf gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Landesstraße 79 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 4 -Bölingen-Ringen-Beller
Das Abrechnungsgebiet Bölingen-Ringen-Beller gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, obwohl der nördliche Ortsteil Beller von der übrigen Ortschaft durch die BAB 61 getrennt wird. Diese kann aber problemlos durch die Unterführung gequert werden. Darüber beträgt die Distanz zwischen der Bebauung gerade einmal 120 m.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufenden Landesstraßen 79 und 83 entfalten keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 5 -Eckendorf
Das Abrechnungsgebiet Eckendorf gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufenden Kreisstraßen K 36 und 37 entfalten keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 6 -Esch
Das Abrechnungsgebiet Esch gestaltet sich als ein räumlich zusammen-
hängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufenden Kreisstraßen 34 und 35
entfalten keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 7 -Gelsdorf
Das Abrechnungsgebiet Gelsdorf gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufenden Landesstraßen 81 und 83 entfalten keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 8 -Holzweiler
Das Abrechnungsgebiet Holzweiler gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Kreisstraße 34 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 9 -Karweiler
Das Abrechnungsgebiet Karweiler gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Kreisstraße 39 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 10 -Lantershofen
Das Abrechnungsgebiet Lantershofen gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die am Rande des Abrechnungsgebietes verlaufende Landesstraße 83 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 11 -Leimersdorf
Das Abrechnungsgebiet Karweiler gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Landesstraße 79 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 12 Niederich-Oeverich
Die Ortsteile Oeverich und Niederich sind durch die Landskroner Straße (L 79) verbunden. Die Entfernung zwischen Oeverich und Niederich beträgt ca. 150 m.
Die beiden Ortsteile können daher problemlos als eine Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.
Darüber hinaus entfalten die durch das Abrechnungsgebiet verlaufenden Landesstraßen 79 und 80 keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar.
Abrechnungsgebiet 13 -Nierendorf
Das Abrechnungsgebiet Nieredorf gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Landesstraße 80 entfaltet keine trennende Wirkung und stellt demnach keine Zäsur dar. Dies gilt im Übrigen auch für den Leimersdorfer Bach, der das Abrechnungsgebiet durchzieht und an mehreren Stellen überquert werden kann.
Abrechnungsgebiet 14 -Vettelhoven
Das Abrechnungsgebiet Vettelhoven gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Die durch das Abrechnungsgebiet verlaufende Landesstraße 83 sowie die Kreisstraße 35 entfalten keine trennende Wirkung und stellen demnach keine Zäsur dar. Dies gilt im Übrigen auch für den Swistbach, der das Abrechnungsgebiet durchläuft und an mehreren Stellen überquert werden kann.
Abrechnungsgebiet 15 -Gewerbegebiet Gelsdorf
Das Abrechnungsgebiet Gewerbegebiet Gelsdorf gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.
Abrechnungsgebiet 16 -Innovationspark Rheinland
Das Abrechnungsgebiet Innovationspark Rheinland gestaltet sich als ein räumlich zusammenhängender Gebietsteil, der umgeben von weiträumig trennenden Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang ist.