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Grafschafter Zeitung
Ausgabe 6/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Anlage 1: Auszug aus der topographischen Karte

Anlage 2: Geltungsbereich

Bauleitplanung der Gemeinde Grafschaft

Bekanntmachung der Satzung über die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. gemäß § 10 BauGB.

Der Gemeinderat Grafschaft hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Einbeziehung der Flurstücken 13 und 140/2 tlw. in der Gemarkung Bengen, Flur 9 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

Satzung

über die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9,

Flurstück 13 und 140/2 tlw.

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen

1.

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zuletzt geltenden Fassung

2.

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), in der zuletzt geltenden Fassung

3.

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhaltes (PlanzVO 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), in der zuletzt geltenden Fassung

4.

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBI: S. 365), in der zuletzt geltenden Fassung

5.

Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der zuletzt geltenden Fassung

6.

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der zuletzt geltenden Fassung

7.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zuletzt geltenden Fassung

8.

Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23. März 1978, (GVBl. S. 159), in der zuletzt geltenden Fassung

9.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 über Naturschutz und Landschaftspflege (BGBl. I S. 2542), in der zuletzt geltenden Fassung

10.

Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG), in Kraft getreten am 16. Oktober 2015, letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), in der zuletzt geltenden Fassung

11.

Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2018 (GVBI. S. 92) in der zuletzt geltenden Fassung

12.

Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), in der zuletzt geltenden Fassung

13.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 zur Ordnung des Wasserhaushaltes (BGBl. I Seite 2585), in der zuletzt geltenden Fassung

14.

Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 53) in der zuletzt geltenden Fassung

beschließt der Rat der Gemeinde Grafschaft in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. als Satzung.

§ 1

Bestandteile der Satzung

Die Satzung besteht aus einer durch Farbe und Schrift erläuterten Zeichnung im Maßstab

1: 500. Die Planurkunde sowie die separat gedruckten Textfestsetzungen sind Bestandteil der Satzung. Dem Bebauungsplan sind eine Begründung und der Fachbeitrag Naturschutz beigefügt.

§ 2

Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planurkunde.

§ 3

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Mit der in § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.

II.

Hinweise

Die Ergänzungssatzung kann mit sämtlichen Bestandteilen gemäß § 10 BauGB ab sofort von jedermann bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Fachbereich 2 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“, Ahrtalstraße 5, 53501 Grafschaft-Ringen, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.

III.

Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

IV.

Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

V.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

VI.

Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.

Gemeinde Grafschaft
Grafschaft-Ringen, den 02.02.2026
Achim Juchem, Bürgermeister