Anlage 1: Auszug aus der topographischen Karte
Anlage 2: Geltungsbereich
Bekanntmachung der Satzung über die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. gemäß § 10 BauGB.
Der Gemeinderat Grafschaft hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Einbeziehung der Flurstücken 13 und 140/2 tlw. in der Gemarkung Bengen, Flur 9 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
Satzung
über die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9,
Flurstück 13 und 140/2 tlw.
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen
| 1. | Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 2. | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 3. | Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhaltes (PlanzVO 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 4. | Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBI: S. 365), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 5. | Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 6. | Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 7. | Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 8. | Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23. März 1978, (GVBl. S. 159), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 9. | Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 über Naturschutz und Landschaftspflege (BGBl. I S. 2542), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 10. | Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG), in Kraft getreten am 16. Oktober 2015, letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 11. | Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2018 (GVBI. S. 92) in der zuletzt geltenden Fassung |
| 12. | Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 13. | Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 zur Ordnung des Wasserhaushaltes (BGBl. I Seite 2585), in der zuletzt geltenden Fassung |
| 14. | Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 53) in der zuletzt geltenden Fassung |
beschließt der Rat der Gemeinde Grafschaft in seiner Sitzung am 11.12.2025 die Einbeziehung der Flurstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. als Satzung.
§ 1
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus einer durch Farbe und Schrift erläuterten Zeichnung im Maßstab
1: 500. Die Planurkunde sowie die separat gedruckten Textfestsetzungen sind Bestandteil der Satzung. Dem Bebauungsplan sind eine Begründung und der Fachbeitrag Naturschutz beigefügt.
§ 2
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Bengen, Flur 9, Flurstücke 13 und 140/2 tlw. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planurkunde.
§ 3
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Mit der in § 10 Abs. 3 BauGB vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
II.
Hinweise
Die Ergänzungssatzung kann mit sämtlichen Bestandteilen gemäß § 10 BauGB ab sofort von jedermann bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft, Fachbereich 2 „Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen“, Ahrtalstraße 5, 53501 Grafschaft-Ringen, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
III.
Auf die Bestimmungen des § 44 BauGB wird hiermit verwiesen. Nach Absatz 3 kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach Absatz 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
IV.
Auf die Bestimmungen des § 215 BauGB wird verwiesen. Hiernach werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
V.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Grafschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
VI.
Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung.