zur 1. Änderung der Satzung zur Pflege der im Jahr 2012 im Flurbereinigungsverfahren Holzweiler-Esch zugewiesenen Ausgleichsflächen
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Gemeinde Grafschaft ist Eigentümer der folgenden Ausgleichsflächen:
Gemarkung Holzweiler Flur 29 Flurstücke 37, 38, 87, 90, Flur 31 Flurstücke 34, 36, 71, 80, 81, 99, 101, 227, Flur 32 Flurstücke 66, 132, 42/3
§ 2
Die Pflege der in § 1 genannten Ausgleichsflächen wird wie folgt geändert:
Die Grünflächen werden jährlich gemäht. Soweit zweimal im Jahr gemäht wird, muss die erste Mahd bis Anfang Juni erfolgt sein und ein zweiter Pflegegang ggf. nach dem 10. September erfolgen; Abfahren des anfallenden Mähguts nach einer Trocknungszeit des Mähguts von 2-3 Tagen (Nutzung als Heu, nicht als Silage), jährlich wechselnd werden 10% der Flächen nicht gemäht, Flächen dürfen nicht gedüngt werden. Die vorhandenen Gehölze bleiben erhalten.
Eine Änderung des Mahdzeitpunkts oder eine Aussetzung der ersten Mahd ist witterungsbedingt möglich; diese muss mit dem/der zuständigen Biotop-Betreuer/in und der SGD Nord abgesprochen werden. Bei einer späteren 1. Mahd sollten 20% der Fläche ausgespart werden.
§ 3
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.