Der Marktgemeinderat des Marktes Weitnau hat am 21.03.2024 für das Gebiet "im Norden des Ortsteiles Gosbolz" die 2. Änderung und 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans "Weitnau-Gosbolz" in der Fassung vom 31.01.2024 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich östlich des Hauptortes "Weitnau" im nördlichen Bereich des Ortsteiles "Gosbolz" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entfallen als Ausgleich festgesetzte Pflanzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches. Deshalb werden Pflanzungen als Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsmaßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr. 88 (Teilfläche) der Gemarkung Weitnau. Die Bäume sollen am Südufer des Weitnauer Baches auf Höhe der Bachsiedlung und damit westlich des Hauptortes von Weitnau umgesetzt werden.
Diese 2. Änderung und 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans "Weitnau-Gosbolz" wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da die Bebauungsplanänderung aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
Die 2. Änderung und 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans "Weitnau-Gosbolz" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Weitnau (Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau), Zimmer 4 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung im Internet unter https://www.weitnau.de/markt-weitnau/wirtschaft-und-entwicklung/bauwesen-und-verkehr/bauleitplanung/weitnau-blp-abgeschlossen und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungs-planes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Weitnau, den 20.04.2024