Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Marktgemeinde Weitnau für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Kempten (Allgäu).
Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 27.04.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das oben genannte Amtsgericht gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von Montag, 08.05.2023 (Beginn der Auflegungsfrist*) bis Montag, 15.05.2023 (Ende der Auflegungsfrist*) im Rathaus Weitnau, Zimmer 2, Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, bis zum 22.05.2023 nach Schluss der Auflegung schriftlich oder persönlich zu Protokoll bei der Verwaltungsgemeinschaft Weitnau, Rathaus Weitnau, Zimmer 2, Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) bzw. nach Abschnitt II Nrn. 2 bis 5 der Schöffenbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBI. Nr. 672), nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Weitnau, 02.05.2023 Florian Schmid, Erster Bürgermeister
______________
*Die Auflegung muss eine Woche lang erfolgen. Eine Verlängerung der Frist findet nur statt, wenn deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606)
§ 32
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 3. | (weggefallen) |
| § 33 | |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| § 34 | |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.