Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat am 03.08.2022 für das Gebiet "am östlichen Ortsrand von Albris" die Einbeziehungssatzung "Albris – Zimmerei" in der Fassung vom 07.06.2022 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Diese Einbeziehungssatzung "Albris – Zimmerei". wird gem. §10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da Satzungen gem. §34 Abs.4 BauGB kraft Bundesrecht keiner Genehmigung des Landratsamtes Oberallgäu bedürfen.
Die Einbeziehungssatzung "Albris – Zimmerei" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Buchenberg (Rathaussteige 2, 87474 Buchenberg), Bauamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 07.06.2022 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
www.buchenberg.de
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß §215 Abs.1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen einer Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in §214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§214 Abs.3 Satz2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).