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Unsere Bergstätten Mitteilungsblatt mit amtlichem Bekanntmachungsteil
Ausgabe 27/2025
Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Weitnau (Friedhofs- und Bestattungssatzung – Weitnau) vom 26.06.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 5 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weitnau folgende Satzung:

§ 1

Änderung

a) § 13 (Ausmaß der Grabstätten) erhält folgende neue Fassung:

„(1) Für die einzelnen Grabstätten gelten für die äußere Grabgröße folgende maximale Ausmaße:

Einzelgräber Länge: 1,70 m Breite: 0,90 m,

Doppelgräber Länge: 1,70 m Breite: 1,30 m,

Kindergräber für Säuglinge, Totgeburten und Kleinkinder bis 6 Jahren Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m,

Urnengräber Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m.

(2) Der einzuhaltende Abstand zwischen den Gräbern ergibt sich aus dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan.

(3) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

1. für die Beisetzung einer Leiche in Kindergräbern:

Einzelbelegung: 1,30 m

Doppelbelegung: 1,70 m

2. für die Beisetzung einer Leiche in den übrigen Gräbern:

Einzelbelegung: 1,80 m

Doppelbelegung: 2,20m

3. für die Beisetzung von Urnen: 0,80 m

Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Oberkante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten sein muss.“

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.

Weitnau, 26.06.2025