Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 5 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Weitnau folgende Satzung:
§ 1
Änderung
a) § 13 (Ausmaß der Grabstätten) erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die einzelnen Grabstätten gelten für die äußere Grabgröße folgende maximale Ausmaße:
Einzelgräber Länge: 1,70 m Breite: 0,90 m,
Doppelgräber Länge: 1,70 m Breite: 1,30 m,
Kindergräber für Säuglinge, Totgeburten und Kleinkinder bis 6 Jahren Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m,
Urnengräber Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m.
(2) Der einzuhaltende Abstand zwischen den Gräbern ergibt sich aus dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan.
(3) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:
1. für die Beisetzung einer Leiche in Kindergräbern:
Einzelbelegung: 1,30 m
Doppelbelegung: 1,70 m
2. für die Beisetzung einer Leiche in den übrigen Gräbern:
Einzelbelegung: 1,80 m
Doppelbelegung: 2,20m
3. für die Beisetzung von Urnen: 0,80 m
Zu beachten ist, dass zwischen der Oberkante des letztbeerdigten Sarges bis zur Oberkante des Grabes immer ein Abstand von mindestens 0,90 m eingehalten sein muss.“
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.