Der Marktgemeinderat Buchenberg gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende
Geschäftsordnung:
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Marktgemeinderat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Marktgemeinderat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.
§ 2 Aufgabenbereich des Marktgemeinderats
Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
| 1. | die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen des Marktes und zu Änderungen des Namens des Marktes oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO), |
| 2. | die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO), |
| 3. | die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO), |
| 4. | die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO, |
| 5. | die Verteilung der Geschäfte unter die Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO), |
| 6. | die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO), |
| 7. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Markt der Genehmigung bedarf (z. B. aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen der GO oder Genehmigungsvorbehalte nach KAG, BauGB, KommzG), |
| 8. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, |
| 9. | die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Bediensteten des Marktes (z. B. Grundsatzentscheidungen bzgl. Gewährung einer Arbeitsmarktzulage, Verkürzung von Stufenlaufzeiten) und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen, |
| 10. | die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister, |
| 11. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO), |
| 12. | die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), |
| 13. | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO), |
| 14. | die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen (z. B. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Beteiligung), |
| 15. | die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Marktgemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO), |
| 16. | die Bestellung und die Abberufung der Leitung und Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüferinnen und Prüfer (Art. 104 Abs. 3 GO), die Benennung und Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten, die Bestätigung der Feuerwehrkommandantin oder des Feuerwehrkommandanten sowie der Vorschlag von Schöffinnen und Schöffen, |
| 17. | die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO), |
| 18. | die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten, |
| 19. | die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A9, soweit diese Befugnisse nicht auf den Hauptverwaltungs-, Personal- und Tourismusausschuss übertragen sind, |
| 20. | die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf den Hauptverwaltungs-, Personal- und Tourismusausschuss übertragen sind, |
| 21. | die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten des Marktes, |
| 22. | die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen, |
| 23. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Regional- und Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, |
| 24. | die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, |
| 25. | der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen, |
| 26. | die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft, |
| 27. | die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks. |
II. Die Marktgemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister einzelne ihrer Befugnisse (§§ 7 bis 11) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltungsverpflichtung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung oder Weitergabe von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 21 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 22 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Marktgemeinderatsmitglieder gelten § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. ²Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. ³Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister mitzuteilen, diese oder dieser unterrichtet den Marktgemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.
(2) 1Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 6 Bildung, Auflösung
(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO); als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gelten auch einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft angehören. ²Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. ³Wird durch den Austritt oder Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, eine ihrer Stellvertretungen oder ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). ²Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 7 Vorberatende und beschließende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. ²Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) 1Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Marktgemeinderat nach §§ 2 und 3 selbst zur Entscheidung zuständig ist. ²Im Übrigen entscheiden sie an Stelle des Marktgemeinderats als beschließende Ausschüsse.
(3) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. ²Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. ³Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(4) Dem Marktgemeinderat ist von den Beschlüssen der Ausschüsse Bericht zu erstatten. Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann diese Aufgabe im Einzelfall einem Ausschussmitglied übertragen.
(5) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
| a) | Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur- und Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung und aller anderen Angelegenheiten, die keinem anderen Ausschuss zugewiesen und nicht dem Marktgemeinderat zur Entscheidung vorbehalten sind. |
| b) | Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten ab Besoldungsgruppe A9 und der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Marktgemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO), |
| c) | Personalentscheidungen, zu denen der Markt in sonstiger Weise berufen ist, z. B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten, Vorschlag von Schöffen usw., |
| d) | Angelegenheiten des Tourismus. |
soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister nach § 10 entscheidet.
| a) | Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Marktgemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind: |
| - | Der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall: |
| - | Die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), |
| - | Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Marktgemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Marktgemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €, |
| - | Die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 25.000 € im Einzelfall, |
| - | Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren, |
| - | Die Gewährung von Zuschüssen, auch in Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, |
| - | Stiftungsangelegenheiten, |
| b) | Alle Angelegenheiten von Firmen mit gemeindlicher Beteiligung, soweit nicht der Marktgemeinderat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung der Firmen handelt, |
| c) | Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen, |
| d) | Überwachung und Beratung der Geschäftsführung der Buchenberg Verwaltungs GmbH im Hinblick auf die Einhaltung der gesteckten Ziele und Wertvorgaben. |
| e) | Erteilung der Zustimmung zu folgenden außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen bei der GmbH selbst und bei den Firmen, an denen die GmbH als geschäftsführende Komplementärin beteiligt ist: |
| - | die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, |
| - | die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, |
| - | die Festsetzung und außertarifliche Änderung von Geschäftsführerbezügen, |
| - | die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen im Einzelfall von mehr als 25.000 €, |
| - | die Darlehensaufnahmen im Einzelfall von mehr als 25.000 €, |
| - | die Eingehung von Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, |
| - | den Abschluss von Pachtverträgen. |
| f) | Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichtes von Firmen mit gemeindlicher Beteiligung. |
soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister nach § 10 entscheidet.
| a) | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben mit einem Umfang von bis zu 3 Wohneinheiten, |
| b) | Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Marktgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € im Einzelfall, |
| c) | Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden, |
| d) | Grundsätzliche Fragen |
| - | des Straßenverkehrsrechts und Verkehrsplanungen, |
| - | des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, |
| - | des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, |
| - | der Ortsplanung, |
| - | der Beschaffung von Baugelände, |
| - | von Straßengrundabtretungen, |
| - | zu Grundstücksangelegenheiten der Marktgemeinde einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, |
| - | zu Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft. |
| e) | Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht, Umlegungs- und Grenzregelungsverfahren, |
| f) | Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen, |
| g) | Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen, |
soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister nach § 10 entscheidet.
Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung gem. Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 8 Vorsitz im Gemeinderat
(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet sie oder er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt sie oder er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von ihrer oder seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt sie oder er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 9 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Sie oder er kann dabei einzelne ihrer oder seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Marktgemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet sie oder er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet sie oder er Marktgemeinderatsmitglieder und Bedienstete des Marktes, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 10 Einzelne Aufgaben
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
| 1. | die laufenden Angelegenheiten, die für den Markt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO), |
| 2. | die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO), |
| 3. | die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO), |
| 4. | die ihr oder ihm vom Marktgemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten, |
| 5. | die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8, |
| 6. | die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), |
| 7. | die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD, |
| 8. | dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), |
| 9. | die Aufgaben als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), |
| 10. | die Vertretung des Marktes in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO). |
(2) Zu den Aufgaben der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. - in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:
| a) | der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, |
| b) | die Genehmigung von Nebentätigkeiten. |
2. - in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Markt:
| a) | die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall, |
| b) | der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: |
| - | Erlass 1.000 € |
| - | Niederschlagung 5.000 € |
| - | Stundung 10.000 € |
| - | Aussetzung der Vollziehung 5.000 € |
| c) | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), |
| d) | Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für den Markt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des Marktes, bis zu einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 10.000 €, |
| e) | Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 € erhöhen, |
| f) | die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall, |
| g) | der Abschluss und Vollzug von Kaufverträgen bis 5.000 € im Einzelfall aus Grundstücksbereinigungen, Erwerb bzw. Verkauf von kleineren Flächen, Ecken und Straßengrund ohne Genehmigung des Marktgemeinderates oder eines Ausschusses. |
3. - in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
| a) | die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 10.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, |
| b) | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§ 2, § 7 Abs. 5), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich. |
4. - in Bauangelegenheiten:
| a) | die Abgabe der Erklärung des Marktes nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 2 Satz 6 BayBO, |
| b) | die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, |
| c) | die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist, |
| d) | die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, |
| e) | die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB. |
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 11 Vertretung des Marktes nach außen
(1) Die Befugnis der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters zur Vertretung des Marktes nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister nicht gemäß § 10 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen ihrer oder seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt.
§ 12 Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertretung.
(2) Auf Antrag von Bürgern des Marktes Buchenberg nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags beim Markt stattzufinden hat.
§ 13 Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 14 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben
(1) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister wird im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der zweiten Bürgermeisterin oder dem zweiten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertretungen.
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
B. Der Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 15 Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Marktgemeinderat und erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der Einwohner des Marktes Buchenberg an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt diese oder dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet sie oder er den Marktgemeinderat.
§ 16 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 17 Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden und des Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch die oder den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 18 Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
| 1. | Personalangelegenheiten in Einzelfällen, |
| 2. | Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, |
| 3. | Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen. |
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
| 1. | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist, |
| 2. | sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist. |
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 19 Einberufung
(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister beruft die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft sie oder er die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden im Rathaus des Marktes Buchenberg statt; sie beginnen regelmäßig um 20.00. Uhr. 2Das Sitzungsende wird grundsätzlich auf 22:30 Uhr festgelegt. 3In der Einladung (§ 21) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
(3) Als Sitzungstag wird der Mittwoch bestimmt, soweit nicht im Einzelfall in der Ladung etwas anderes bestimmt wird.
§ 20 Tagesordnung
(1) 1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Bei Informationen im Zusammenhang mit Bauanträgen wird aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die Nennung von Bauherrendaten verzichtet. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 21 Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung (inkl. aller zusätzlichen Informationen zu den Tagesordnungspunkten) als nicht veränderbares PDF-Dokument in verschlüsselter Form versandt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) 1Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden schriftlich oder elektronisch als verschlüsseltes PDF-Dokument im Sinne von Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt. 3Zusätzlich werden diese Unterlagen im Ratsinfosystem zur Verfügung gestellt. 4Hat das Marktgemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt, bzw. als Anhang mit der Sitzungsladung verschickt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 22 Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung bei der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
| 1. | die Angelegenheit dringlich ist und der Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder |
| 2. | sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. |
(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 23 Eröffnung der Sitzung
1Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Sie oder er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt sie oder er über die Genehmigung der Niederschriften der vorangegangenen öffentlichen Sitzungen abstimmen, wenn diese innerhalb von 2 Wochen nach dem Sitzungstermin vollständig in das Ratsinformationssystem eingestellt und nach Ablauf von 6 Wochen (ab Sitzungstermin) keine Einwendungen zur jeweiligen Niederschrift gemacht werden. 4Gleiches gilt für die Niederschriften von vorangegangenen nichtöffentlichen Sitzungen.
§ 24 Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden
(§ 18), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Die oder der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.
(6) 1Vertrauenspersonen von Bürgerbegehren gem. Art. 18 a GO werden bei der Debatte über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als Sachverständige zur Beratung hinzugezogen. 2Mit Zustimmung des Marktgemeinderates erhalten diese Personen ein Rederecht im Marktgemeinderat.
§ 25 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung der oder dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von der oder dem Vorsitzenden erteilt wird. 2Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die oder der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Mit Zustimmung des Marktgemeinderates kann Zuhörern das Wort erteilt werden.
(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags. |
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft die oder der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen die oder der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Die oder der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 26 Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt die oder der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Sie oder er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 16 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
| 2. | weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben, |
| 3. | früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt. |
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder die oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Die oder der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch die oder den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 27 Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 28 Anfragen
1Die Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an die oder den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch die oder den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
§ 29 Beendigung der Sitzung
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 30 Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 31 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürger des Marktes Buchenberg Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Marktgemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 32 Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß. ²Marktgemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. ²Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu. ³Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Marktgemeinderatsmitgliedes, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsleiter Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 33 Art der Bekanntmachung
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Marktes Buchenberg amtlich bekannt gemacht.
C. Schlussbestimmungen
§ 34 Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats geändert werden.
§ 35 Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung des Marktes Buchenberg auf.
§ 36 Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 25.05.2020 in der Fassung vom 16.09.2020 außer Kraft.
Markt Buchenberg |
| Toni Barth |
Buchenberg, 29.06.2026 |
| Erster Bürgermeister |