Der Marktgemeinderat des Marktes Weitnau hat am 21.03.2024 für das Gebiet "Gewerbegebiet Weitnau-Ritzen" die 1.Änderung, 1.Teilaufhebung und 1.Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weitnau-Ritzen" in der Fassung vom 31.01.2024 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteiles "Ritzensonnenhalb" und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff wird eine Ausgleichsfläche/-maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsfläche/-maßnahme befindet sich auf der Fl.-Nr.125 (Teilflächen) der Gemarkung Waltrams.
Diese 1.Änderung, 1.Teilaufhebung und 1.Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weitnau-Ritzen" wird gem. §10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. §8 Abs.3 Satz1 BauGB) geändert worden ist.
Die 1.Änderung, 1.Teilaufhebung und 1.Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Weitnau-Ritzen" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Weitnau (Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau), Zimmer 4, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Weitnau einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet https://weitnau.de/markt-weitnau/wirtschaft-und-entwicklung/bauwesen-und-verkehr/bauleitplanung/weitnau-blp-abgeschlossen und unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß §215 Abs.1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in §214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§214 Abs.2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§214 Abs.3 Satz2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach §214 Abs.2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Weitnau, den 20.07.2024