Auf Grund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Buchenberg folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages:
§ 1
Beitragspflicht
| (1) | Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtung und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. |
| (2) | Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur – oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt. |
§ 2
Kurgebiet
| (1) | Kurgebiet ist das gesamte Gebiet der Gemeinde Buchenberg mit Ausnahme der Gemeindeteile Kreuzthal, Eschachthal, Exenried, Fallehen, Häfeliswald, Ulmerthal und Wolfsberg. |
| (2) | Die genaue Abgrenzung des Kurgebietes ist aus einer Karte (Maßstab 1:25000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann. |
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurgebietes
| (1) | Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages. |
| (2) | Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig. |
| (3) | Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten. |
§ 4
Höhe des Kurbeitrags
| (1) | Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet. | |
| Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag | |
| 1. | für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 2,50 € |
| 2. | für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr |
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| bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1,50 € |
| (2) | Kinder von 0 bis 6 Jahre und Geschäftsreisende sind kurbeitragsfrei, müssen aber gemeldet werden. | |
| (3) | Schwerbehinderte mit einer Behinderung ab 80 % erhalten bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung von 50 % des Beitrages nach Abs. 1. Personen mit einer Behinderung von 100 % sind kurbeitragsfrei. | |
| (4) | Sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson durch einen entsprechenden Vermerk im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, erhält die Begleitperson eine Ermäßigung von 50 %. | |
§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
| (1) | Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde bis spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. |
| (2) | Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden. |
§ 6
Einhebung und Haftung
| (1) | Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen elektronisch über das aktuelle Allgäu-Walser-Pass-EDV-System zu melden. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen erfolgt die Meldung schriftlich per Papiermeldeschein. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrags. |
| (2) | Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, daß der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird. |
| (3) | Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags. |
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
| (1) | Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. | |
| (2) | Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt | |
| 1. | Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 100,00 € |
| 2. | Für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50,00 € |
| (3) | Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrages haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen. | |
| (4) | Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tage des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. | |
| (5) | Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten. | |
| (6) | Die Gemeinde kann zur Feststellung der Beitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet. | |
§ 8
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. November 2024 außer Kraft. |
Markt Buchenberg | Toni Barth |
Buchenberg, 29.06.2026 | Erster Bürgermeister |