in der Fassung vom 2. August 2023 (2. Änderung)
Der Markt Buchenberg erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende
§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Plakatsäulen und –ständern, Anschlagtafeln und Schaukästen angebracht werden.
Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde vorgeführt werden.
(2) Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Gemeinde Plakatsäulen und Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.
(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.
| (2) Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und -anschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für | ||
| a) | die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei | |
| Europawahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| Bundestagswahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| Landtagswahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| Kommunalwahlen | 4 Wochen vor dem Wahltermin |
| b) | die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten | |
| c) | die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin. | |
| Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden. | |
(3) Im Übrigen kann der Markt Buchenberg in besonderen Fällen - insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse - im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.
| § 4 | |
| Ordnungswidrigkeiten | |
| Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt, |
| 2. | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt. |
§ 5
In-Kraft-Treten - Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt 20 Jahre.
Markt Buchenberg, den 07.07.2011 — (Siegel)
Anlage zur Plakatierungsverordnung des Marktes Buchenberg vom 07.07.2011 in der Fassung vom 2. August 2023 (2. Änderung)
Festgelegte Aufstellungsorte für die Plakatwerbung:
Hauptort Buchenberg:
| 1. | Plakattafel am Feuerwehrhaus (Fl.-Nr. 109/20) |
| 2. | Plakattafel Ortsausgang Richtung Weitnau (Fl.-Nr. 1055) |
| 3. | Plakatsäule Ortsausgang Richtung Weitnau/Bereich Getränkemarkt (Fl.-Nr. 7/4) |
| 4. | Plakatsäule am Radweg/ehemaliger Bahnhof (Fl.-Nr. 248/3) |
Ortsteil Ahegg:
| 1. | keine vorhanden |
Ortsteil Eschach:
| 1. | keine vorhanden |
Ortsteil Kreuzthal:
| 1. | im Buswartehäuschen (Fl. Nr. 214/7; Gemarkung Kreuzthal) |
Ortsteil Wirlings:
| 1. | keine vorhanden |
| Ausführungsbestimmungen zu § 1 der Plakatierungsverordnung des Marktes Buchenberg vom 07.07.2011 in der Fassung vom 2. August 2023 (2. Änderung) | |
| 1. | Vor der Aufstellung von Plakatständern und der Anbringung der sonstigen Werbeträger ist die Erlaubnis bei dem Markt Buchenberg einzuholen. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht. |
| 2. | Die in § 1 der Plakatierungsverordnung aufgeführten Standorte sind einzuhalten. In Geschäften oder auf privaten Anlagen angebrachte Plakate sind von der Plakatierungsverordnung nicht betroffen. |
| 3. | Bei Plakaten o.ä. muss der Genehmigungsaufkleber, der mit Plakatierungszeitraum, einem Stempel „Markt Buchenberg“ sowie der Unterschrift des Sachbearbeiters versehen ist, eindeutig erkennbar sein. |
| 4. | Die Werbeträger dürfen frühestens drei Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt/angebracht werden und sind spätestens eine Woche nach der Veranstaltung wegzuräumen/abzunehmen. |
| 5. | Die Plakate dürfen nicht reflektierend sein. |
| 6. | Die Größe der Plakate darf DIN A 1 nicht überschreiten. Dies gilt auch für Wahlplakate. |
| 7. | Der Markt Buchenberg behält sich vor, die Plakatierungen, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen. |
| 8. | Für die Plakatierungserlaubnis von höchstens vier Werbeplakaten wird eine Gebühr von jeweils 10,00 € je Plakat erhoben. |
| 9. | Werbeträger welche ohne die erforderliche Erlaubnis oder außerhalb der Fristen nach Nr. 4 aufgestellt werden, werden durch den Gemeindebauhof zu den jeweils festgelegten Stundensätzen entfernt. |
| 10. | An allen Aufstellungsorten für Plakatwerbung ist ein Hinweis auf die Nrn. 1, 8 und 9 dieser Ausführungsbestimmungen zur Plakatierungsverordnung anzubringen. |
| 11. | Für Ortsvereine und örtliche Organisationen, Vereinsorganisationen und Verbände, sowie für Nachbarvereine aus Waltenhofen, Weitnau und Wiggensbach findet die Nr. 8, bei Wahlen die Nrn. 2, 3, 8 und 9, der Ausführungsbestimmungen zur Plakatierungs-verordnung keine Anwendung. |
| 12. | Regelungen von überörtlichen Straßenbaulastträgern bezüglich der klassifizierten Straßen behalten auch innerhalb der Ortsgrenzen des Marktes Buchenberg ihre Gültigkeit. |
| 13. | Das Plakatieren in der Ortsmitte von Buchenberg in den Bereichen des Parkplatzes (Feneberg), vor dem Rathaus und dem Kirchenvorplatz ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Wahlplakate |