Der Marktgemeinderat des Marktes Buchenberg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "Sonnenterrasse" (Aufstellungsbeschluss gem. §2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird der Bebauungsplan "Sonnenterrasse" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn.35/17 (Teilfläche), 140/2 und 141 (Teilfläche).
| Erfordernis und Ziele der Planung: | |
| - | Ausweisung eines Wohngebietes zur Errichtung von Seniorenwohnungen |
| - | Ausarbeitung einer zukunftsgerichteten und –fähigen Planung für weitere Entwicklungen im Rahmen einer geordneten städtebaulich sinnvollen Funktion |
| - | Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung |
Gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. §2 Abs.4 BauGB und einem Umweltbericht gem. §2a Nr.2 BauGB sowie der Angabe nach §3 Abs.2 Satz2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs.1 BauGB abgesehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im Rathaus des Marktes Buchenberg/Bauamt (Rathaussteige 2, 87474 Buchenberg), wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. §13a Abs.3 Nr.2 BauGB gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Es besteht bis zum 19.09.22 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des §13a Abs.2 Nr.2 BauGB im Sinne des § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.