Die Gemeinde weist eindringlich darauf hin, dass Bepflanzungen grundsätzlich nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, auf Straßen, Geh- und Radwege hineinragen dürfen.
Zulässig ist bei normalen Geländeverhältnissen (entlang von Straßen) eine Anpflanzung, die nicht höher als 1,20 m, gemessen vom Niveau der Fahrbahn, ist.
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen sind für die Verkehrssicherheit mitverantwortlich.
Äste und Zweige, die in die öffentlichen Gehwege/Fußwege und in den Sichtbereich öffentlicher Straßen hereinragen, stellen eine Gefährdung und Behinderung der Verkehrsteilnehmer dar.
Die Anlieger werden deshalb dringend gebeten, die Sträucher und Hecken auf das erforderliche Maß (in der Regel bis zur Grundstücksgrenze) zurückzuschneiden.
Der Lichtraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,5 Meter, über Radwegen 2,5 Meter und über Gehwegen 2,3 Meter betragen.
Auch weisen wir Sie darauf hin, dass das Totholz aus den Bäumen herausgeschnitten werden muss, da jeder Anlieger für die Verkehrssicherungspflicht selbst verantwortlich ist und bei einem Schadensfall herangezogen werden kann.
Wir bitten um Kenntnisnahme.