Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des Ortsteils Wengen in die Wengener Argen - Neuerteilung -
Antragsteller: Markt Weitnau, Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau
Das Landratsamt Oberallgäu hat mit Bescheid vom 14.10.2024 (AZ: SG 22.3-641/5N-014/24) dem Antragsteller, die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Bereich des Ortsteils Wengen in die Wengener Argen erneut erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43 86048 Augsburg.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten [Freistaat Bayern] und den Gegenstand des Klageverfahrens [Ausgangsbescheid mit Datum] bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und dieser Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die genehmigten Planunterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Weitnau, Hauchenbergweg 6, 87480 Weitnau, Zimmer 4 während der Dienststunden, vom 04.11.2024 bis zum 18.11.2024 eingesehen werden.
Hinweise:
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und den Einwendungsführern der wasserrechtliche Bescheid schriftlich angefordert werden.
Nach Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung den Betroffenen und Einwendungsführern als zugestellt.