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Unsere Bergstätten Mitteilungsblatt mit amtlichem Bekanntmachungsteil
Ausgabe 45/2024
Bekanntmachungen
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1.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Missen-Wilhams

(Kurbeitragssatzung – KBS Missen-Wilhams)

Vom 25.09.2024

§ 1 Änderungen

§ 1 (Betragspflicht) erhält folgende neue Fassung:

(1)

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt.

§ 4 (Höhe des Kurbeitrags) erhält folgende neue Fassung:

(1)

Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.

(2)

Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag für Personen

ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,60 EUR

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum

vollendeten 16. Lebensjahr 1,80 EUR

(3)

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.

(4)

Sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson durch einen entsprechenden Vermerk im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, ist die Begleitperson vom Kurbeitrag befreit.

(5)

Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

(6)

Zum Nachweis der Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte bzw. den Allgäu Walser PASS über den Vermieter/Gastgeber.

§ 7 Abs, 2 (Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber) erhält folgende neue Fassung

(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt:

1.

Für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 104,00 EUR

2.

Für Personen vom 7. bis vollendeten 16. Lebensjahr: 72,00 EUR

3.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, sowie Personen mit einer Behinderung ab 80 % und deren nachweislich laut Schwerbehindertenausweis ständig notwendige Begleitperson sind kurbeitragsfrei.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Missen-Wilhams, 25.09.2024

W i l h e l m
Erste Bürgermeisterin