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Unsere Bergstätten Mitteilungsblatt mit amtlichem Bekanntmachungsteil
Ausgabe 45/2024
Bekanntmachungen
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Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages des Marktes Weitnau

(KBS – Weitnau)

Vom 24.10.2024

Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Weitnau folgende Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages:

§ 1 Beitragspflicht

(1)

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(2)

Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt.

§ 2 Kurgebiet

Kurgebiet ist das Gemeindegebiet.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und

Entrichtung des Kurbeitrags

(1)

Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

(2)

Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)

Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrags

(1)

Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet.

Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag

1.

für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 2,50 €

2.

für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 1,25 €

(2)

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Geschäftsreisende sind kurbeitragsfrei, müssen aber gemeldet werden.

(3)

Schwerbehinderte mit einer Behinderung ab 80 % erhalten bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung von 50 % des Beitrages nach Abs. 1. Personen mit einer Behinderung von 100 % sind kurbeitragsfrei.

(4)

Sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson durch einen entsprechenden Vermerk im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, erhält die Begleitperson eine Ermäßigung von 50 %.

(5)

Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1)

Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

(2)

Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden.

§ 6 Einhebung und Haftung

(1)

Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen und Nutzer von Wohnmobilstellplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen elektronisch über das aktuelle Allgäu-Walser-Pass-EDV-System zu melden. Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesen Fällen erfolgt die Meldung schriftlich per Papiermeldeschein. Die Beherbergungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Betrages.

(2)

Der zur Einhebung Verpflichtete hat spätestens am nächsten Werktag nach der Abreise der beherbergten Personen die zur Errechnung des Kurbeitrages erforderlichen Angaben zu machen. Der Beitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten innerhalb der auf dem Kurbeitragsbescheid angegebenen Frist an die Gemeinde abzuführen.

§ 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1)

Personen, die eine oder eine weitere Zweitwohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.

(2)

Der jährliche pauschale Kurbeitrag beträgt

für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 100,00 €

für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 50,00 €.

(3)

Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)

Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.

(5)

Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig.

(6)

Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.10.2006, zuletzt geändert am 26.01.2017, außer Kraft.

Weitnau, 24.10 2024
S c h m i d
Erster Bürgermeister