Titel Logo
Unsere Bergstätten Mitteilungsblatt mit amtlichem Bekanntmachungsteil
Ausgabe 7/2024
Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Buchenberg (Wasserabgabesatzung – WAS)

vom 07.02.2024

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Buchenberg folgende 1. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung:

§ 1

Die Wasserabgabesatzung des Marktes Buchenberg vom 8. April 2019 (Amtsblatt 15/2019) wird wie folgt geändert:

a) § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Der Markt Buchenberg kann das Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.“

b) § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Marktes Buchenberg, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Markt Buchenberg auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.“

c) § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Markt Buchenberg stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Markt Buchenberg durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehendem oder drohendem Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Markt Buchenberg kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Markt Buchenberg darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Markt Buchenberg Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.“

§ 2

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Buchenberg, 08.02.2024

Toni Barth, Erster Bürgermeister