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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbe- und Hundesteuer

a) Festsetzung

Der Markt Arberg setzt hiermit für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer A und B, Gewerbe- und Hundesteuer, wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, Steuern in Höhe des Vorjahres fest. Die ausgewiesenen Beträge und Fälligkeitstage des zuletzt ergangenen Bescheids gelten in gleicher Weise für das Kalenderjahr 2024. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung tritt damit für die Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt nach § 27 Abs. Grundsteuergesetz (GrStG), die der Gewerbesteuer nach § 19 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Hinweis:

Die Hundesteuer (Fälligkeit am 01. April eines jeden Jahres) richtet sich nach dem erlassenen Hundesteuerbescheid.

b) Entrichtung

Die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer, werden über Datenverarbeitung abgewickelt. Soweit ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden von der Marktkasse die Steuern zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Konto abgebucht.

Steuerpflichtige, welche kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben (Selbstzahler), werden gebeten, die jeweils fälligen Steuern termingerecht an die Marktkasse zu überweisen und auf den Überweisungs- und Einzahlungsbelegen die Pk-Nummer und den Absender deutlich anzugeben. Nur so ist eine objektbezogene und fälligkeitsgerechte Verbuchung gewährleistet. Die Steuern können bei jeder Bank auf eines der Konten des Marktes Arberg überwiesen werden.

Bareinzahlungen bei der Marktkasse sind nicht möglich.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen müssen von der Marktkasse ausnahmslos der gesetzliche Säumniszuschlag und die etwa anfallenden Mahngebühren und Vollstreckungskosten erhoben werden. Der Säumniszuschlag wird vom Fälligkeitstermin an berechnet und beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1 v. H. des rückständigen auf 50,-- Euro nach unten abgerundeten Betrags. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Steuern und Gebühren werden automatisch die Nebenkosten festgesetzt und fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form erhoben werden.

1.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind nicht mit dem vor bezeichneten Rechtsbehelf geltend zu machen, sondern bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

3.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuern und Gebühren nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 29.06.2007, S. 390 (GVBI Nr. 13), wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Bekanntmachung Widerspruch einzulegen.

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Arberg, 02.01.2024
Kräher