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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

a) Festsetzung

Der Markt Arberg setzt hiermit für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer A und B, Gewerbe- und Hundesteuer, wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben, Steuern in Höhe des Vorjahres fest. Die ausgewiesenen Beträge und Fälligkeitstage des zuletzt ergangenen Bescheids gelten in gleicher Weise für das Kalenderjahr 2026. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung tritt damit für die Steuerpflichtigen die gleiche Rechtswirkung ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Die Festsetzung der Grundsteuer A und B erfolgt nach § 27 Abs. Grundsteuergesetz (GrStG), die der Gewerbesteuer nach § 19 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Hinweis:

Die Hundesteuer (Fälligkeit am 01. April eines jeden Jahres) richtet sich nach dem erlassenen Hundesteuerbescheid.

b) Entrichtung

Die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer, werden über Datenverarbeitung abgewickelt. Soweit ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden von der Marktkasse die Steuern zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vom Konto abgebucht.

Steuerpflichtige, welche kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben (Selbstzahler), werden gebeten, die jeweils fälligen Steuern termingerecht an die Marktkasse zu überweisen und auf den Überweisungs- und Einzahlungsbelegen die Finanzadresse und den Absender deutlich anzugeben. Nur so ist eine objektbezogene und fälligkeitsgerechte Verbuchung gewährleistet. Die Steuern können bei jeder Bank auf eines der Konten des Marktes Arberg überwiesen werden.

Bareinzahlungen bei der Marktkasse sind nicht möglich.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen müssen von der Marktkasse ausnahmslos der gesetzliche Säumniszuschlag und die etwa anfallenden Mahngebühren und Vollstreckungskosten erhoben werden. Der Säumniszuschlag wird vom Fällig-keitstermin an berechnet und beträgt für jeden angefangenen Monat des Zahlungs-verzugs 1 v. H. des rückständigen auf 50,-- Euro nach unten abgerundeten Betrags. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Steuern und Gebühren werden automatisch die Nebenkosten festgesetzt und fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) oder unmittelbar Klage (siehe 2.) erhoben werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form beim Markt Arberg, Marktplatz 13, 91722 Arberg, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in Ansbach, Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)

Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Arberg, 08.01.2026

Kräher