Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Reinigung der Gehbahnen gemäß der geltenden Verordnung durch die Vorder- und Hinterlieger vorzunehmen ist. Diese haben dabei die Gehbahnen
| a) | bei objektiv erkennbarem Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass das Kehrgut nicht in die Einlaufschächte eingebracht werden darf. |
| b) | Bei Trockenheit ist zur Vermeidung und übermäßiger Staubentwicklung mit Wasser zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind. |
| c) | von Gras und Unkraut zu befreien. |
Gehbahnen sind:
| a) | Die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder |
| b) | in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rand der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Grundstücksgrenze aus. |
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass die Reinigungspflicht sich auch auf unbebaute Grundstücke innerhalb der Ortslage erstreckt, wofür der jeweilige Grundstückseigentümer verantwortlich und zuständig ist.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so besteht die Reinigungspflicht für jede dieser Straßen bzw. Gehwege.
Wir weisen besonders darauf hin, dass durch die Nichteinhaltung der Reinigungspflicht erhebliche Schäden an den öffentlichen Verkehrseinrichtungen entstehen und diese nicht hingenommen werden können.
Wir bitten daher im Interesse eines sauberen Orts- und Straßenbildes alle Verpflichteten, die vorgenannten Bestimmungen einzuhalten.