Nachfolgende Satzung wurde vom Gemeinderat des Marktes Arberg in seiner Sitzung vom 14.06.2024 beschlossen. Um Kenntnisnahme wird gebeten.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Arberg folgende Satzung:
| (1) Der Markt Arberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
| a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), |
| b) Bestattungsgebühren (§ 5), |
| c) sonstige Gebühren (§ 6). |
| (1) Gebührenpflichtiger ist, | |
| a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
| b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
| c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
| d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
| (4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, dem Markt Arberg für die Gebührenerhebung maßgebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. | |
| (1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
| a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gem. den Bestimmungen der Friedhofssatzung, |
| b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
| c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (5) Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf entrichtete Grabgebühren. Eine anteilige Rückzahlung findet nicht statt. | |
| (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | ||
| a) eine Einzelgrabstätte | 18,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte (Familiengrab) | 36,00 € |
| c) eine Kindergrabstätte (Friedhof Arberg und Großlellenfeld) | 18,00 € |
| d) eine Urnenerdgrabstätte | 20,00 € |
| e) eine Urnengrabstätte in einer Einzelgrabstätte | 18,00 € |
| f) eine Urnengrabstätte in einer Doppelgrabstätte | 36,00 € |
| g) eine Urnengrabstätte im Urnenfeldgrab | 20,00 € |
| (2) Die Grabnutzungsgebühr ist als Gesamtbetrag entsprechend der Dauer der Ruhefristen zu entrichten. | ||
| (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist gem. der Friedhofssatzung möglich. Hierfür wird die Summe der Jahresbeträge der jeweiligen Grabnutzungsgebühr für den gesamten Zeitraum erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c) der Gebührensatzung. | ||
| (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pauschal | 120,00 €. | |
| (bei Nutzungsdauer unter 24 Stunden oder einer Aussegnung mit sofortiger Überführung in ein Krematorium 1/3 der Gebühr) | |
| (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt | ||
| a) bei einem Erdgrab Normalbettung | 420,00 € |
| b) bei einem Erdgrab Tieferbettung | 570,00 € |
| c) bei einer Kindergrabstätte | 290,00 € |
| d) bei einer Urnenerdgrabstätte | 210,00 € |
| e) bei einer Urnengrabstätte im Erdgrab | 210,00 € |
| f) bei einer Urnenbestattung Urnenfeldgrab | 210,00 € |
| (3) Die Gebühr beträgt bei | ||
| a) der Ausgrabung einer Leiche | 1.500,00 € |
| b) der Ausgrabung einer Urne | 500,00 € |
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich (beispielsweise Grabsteinkontrolle) wird mittels separater Kostenrechnung nach tatsächlichem Anfall festgelegt.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 70,00 € erhoben.
(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Einzelvereinbarung festgesetzt.
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Gebührensatzung vom 05.12.1979 in der Fassung der 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung vom 10.12.2007 tritt damit außer Kraft.