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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 14/2024
Mitteilungen des Bürgermeisters
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

Nachfolgende Satzung wurde vom Gemeinderat des Marktes Arberg in seiner Sitzung vom 14.06.2024 beschlossen. Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Arberg folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a)

den Friedhof und das Leichenhaus Arberg

b)

den Friedhof und das Leichenhaus Großlellenfeld

c)

den Friedhof und das Leichenhaus Mörsach

d)

die zuständigen Gemeindebediensteten

(2) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erhebt der Markt Arberg Gebühren aufgrund einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Das Gemeindegebiet wird folgendermaßen eingeteilt:

a)

Friedhof Arberg

b)

Friedhof Großlellenfeld

c)

Friedhof Mörsach

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Gebietes (Abs. 1) bestattet, in dem sie bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a)

Verstorbene aus einem anderen Bezirk ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem anderen Friedhof für sie und für ihre Angehörigen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV),

b)

die Bestattung von einem Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(3) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, wird auch die Beisetzung der im gesamten Gemeindegebiet tot Aufgefundenen gestattet.

(4) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis des Marktes Arberg im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Friedhofsunterlagen werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den jeweiligen Friedhofseingängen angebracht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesuchende hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Der Anordnung der Gemeindebediensteten haben die Besucher Folge zu leisten.

(3) Friedhofsbesuchenden ist es insbesondere nicht gestattet

a)

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Hunde (Belästigungen jeglicher Art sind auszuschließen),

b)

die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

c)

Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,

d)

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, sowie Spenden zu sammeln,

e)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

h)

Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Das Befahren der Wege ist im angemessenen Umfang für notwendige Arbeiten durch Gewerbetreibende grundsätzlich gestattet.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen grundsätzlich (§ 7 Abs. 4 Satz 2) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, den die Friedhofsverwaltung festlegt.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a)

Einzelgrabstätten

b)

Doppelgrabstätten (Familiengrab)

c)

Kindergrabstätten (Friedhof Arberg und Großlellenfeld)

d)

Urnenerdgrabstätten

e)

Urnengrabstätten im Erdgrab (Buchst. a bis c)

f)

Urnengrabstätten im Urnenfeldgrab

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Friedhofsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Grab mit Normalbettung ein Verstorbener, in einem Grab mit Tieferbettung können maximal zwei Verstorbene übereinander beigesetzt werden.

(4) In Doppelgrabstätten können in einem Grab mit Normalbettung zwei Verstorbene nebeneinander, in einem Grab mit Tieferbettung können maximal vier Verstorbene (je zwei neben- und übereinander) beigesetzt werden.

(5) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Erdgrabstätten oder im Urnenfeldgrab beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(3) In Urnengrabstätten

a)

mit der Größe 50 cm x 50 cm können maximal zwei Urnen

b)

mit der Größe 80 cm x 80 cm können maximal vier Urnen

mit Normalbettung beigesetzt werden.

(4) In Einzelgrabstätten können maximal drei Urnen beigesetzt werden.

(5) In Doppelgrabstätten können maximal sechs Urnen beigesetzt werden.

(6) Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal beizusetzenden Urnen im Einzelfall festgelegt wird. In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Friedhofsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a)

Einzelgrabstätten  —  0,90 m × 2,00 m (Breite × Länge)

b)

Doppelgrabstätten  —  1,60 m × 2,00 m (Breite × Länge)

c)

Kindergrabstätten  —  0,60 m × 1,00 m (Breite × Länge)

d)

Urnengrabstätten

Großlellenfeld  —  0,50 m × 0,50 m (Breite × Länge)

Großlellenfeld, Arberg, Mörsach  —  0,80 m × 0,80 m

(Breite × Länge).

Die Ausmaße der umliegenden Gräber sind bei der Errichtung einer neuen Grabstätte zu berücksichtigen. Im Einzelfall können Abweichungen zu den festgesetzten Ausmaßen in Abs. 1 Satz 3 vorkommen.

(2) Für die Normalbettung ist eine Grabtiefe von 1,80 m erforderlich. Für die Tieferbettung ist eine Grabtiefe von 2,50 m erforderlich.

(3) Die Abstände zwischen den Grabstätten sollen möglichst gleich groß sein. Ein sicheres Gehen zwischen den Grabstätten soll ermöglicht werden. Die Abstände der näheren Umgebung sind zu berücksichtigen.

(4) Sofern die bei Inkrafttreten dieser Satzung auf den Friedhöfen vorhandenen Grabmaße mit den in Abs.1 genannten Maßen nicht übereinstimmen, ist bei der Neugestaltung der Grabfelder und bei der Neuanlage einzelner Gräber auf die in Abs. 1, 3 genannten Maße Rücksicht zu nehmen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Grabrecht gibt den Berechtigten die Befugnis,

a)

die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Urnen zu bestimmen, soweit dem die Ruhefrist einer früheren erfolgten Beisetzung nicht entgegensteht und im Zeitpunkt der neuen Beisetzung das Recht an dem Grab für die Dauer der neuerlichen Ruhefrist feststeht.

b)

ein Grabmal im Rahmen der zulässigen Größe und Ausstattung zu setzen oder die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen.

c)

das Grab anzupflanzen und zu pflegen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Ausnahmsweise ist der Erwerb eines Grabnutzungsrechtes durch eine juristische Person möglich.

(3) Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Die Grabrechte an Gräbern werden auf die Dauer von 25 Jahren vergeben. Die Grabrechte an Gräbern von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden auf die Dauer von 15 Jahren vergeben. Die Grabrechte an Urnengräbern werden auf die Dauer von zehn Jahren vergeben.

(4) Die in Abs. 3 genannten Fristen beginnen in dem Zeitpunkt zu laufen, der in der Graburkunde als Beginn des Nutzungsrechtes angegeben ist.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte wird von der Friedhofsverwaltung vor Ablauf des Rechtes angeschrieben, ob das Nutzungsrecht an den Grabstätten verlängert werden soll.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Zur Instandhaltung des Grabes gehört auch die Pflege des halben Abstandes zu den jeweiligen nächsten Grabstätten. Ausgenommen hiervon sind Friedhofswege.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) dürfen das Grabmal nicht übersteigen.

(3) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28).

(4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab fest angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabkreuze, Grabplatten, Grabeinfassungen. Nicht dazu gehören Pflanzen, Kränze und gärtnerische Anlagen.

(2) Grabmäler sind so auszuführen, dass sie in Ausmaß, Werkstoff und Farbe und künstlerischer Gestaltung mit der Gesamtanlage des Friedhofes, mit der näheren Umgebung des Grabes und der Würde des Ortes in Einklang stehen.

(3) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(4) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a)

der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)

eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17 Abs. 2, 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28).

(7) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln/-kreuze oder Steinen (Grabeinfassung) zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite der Grabstätte sowie eine Höhe von 1,20 m inklusive Einfassung nicht überschreiten. Der Grabstein eines Urnengrabes ist grundsätzlich als liegender oder halbliegender Grabstein anzulegen. Im Einzelfall kann bei einem Urnengrab ein stehender Grabstein bis zu einer Höhe von 0,50 m zugelassen werden.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und die Fundamente, Grabsteine und Einfassungen vollständig zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Sofern die Leichen von Personen aufgebahrt werden sollen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, bedarf der Zutritt zum Leichenhaus der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a)

der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)

die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)

die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen soll durch einen geeigneten Bestatter erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für das Ausheben und Verfüllen des Grabes. Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes (spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag) der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BestV dürfen bei der Exhumierung bzw. Umbettung anwesend sein.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)

den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)

die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c)

die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d)

sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung über das Bestattungswesen im Markt Arberg (Bestattungssatzung) vom 05.12.1979 tritt damit außer Kraft.

Markt Arberg, den 24.06.2024
Jürgen Nägelein
1. Bürgermeister