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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 16/2024
Mitteilungen des Bürgermeisters
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Mitteilungen des Bürgermeisters

Geltungsbereich der Veränderungssperre ohne Maßstab

Markt Arberg

Der Markt Arberg erlässt aufgrund der § 14, § 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung, zur Sicherung der Bauleitplanung in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Zum Wiesmet“:

§ 1

Verlängerung und Geltungsdauer der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Zum Wiesmet“ wurde durch Satzung vom 15.09.2022, eine Veränderungssperre angeordnet. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 30.09.2022. Die Geltungsdauer dieser Veränderungssperre wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem 01.10.2024. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 01.10.2025.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die von dem Bebauungsplan „Zum Wiesmet“ betroffene Fläche der Flurnummer 1, Gemarkung Mörsach.

§ 3

Rechtswirkungen der ersten Verlängerung der Veränderungssperre; Ausnahmen

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

b.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
  2. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 BauGB).

Die Veränderungssperre kann im Rathaus des Markt Arberg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist die Veränderungssperre auch auf der Homepage der Marktgemeinde Arberg einzusehen.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Markt Arberg, 26.07.2024
Hans-Jürgen Nägelein
(Erster Bürgermeister)