- Betrifft grundsätzlich alle Änderungen! -
Die Hauseigentümer werden darauf hingewiesen, dass insbesondere der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen eine neue Beitragspflicht für die Entstehung der Berechnung von Kanalherstellungsbeiträgen nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen auslöst. Als Bauherr bzw. Eigentümer sind Sie daher verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich zu melden, wenn Sie seit Ihrer Erstveranlagung nachträglich einen Dachgeschossausbau – auch nur einzelne Aufenthaltsräume – in Ihrem Anwesen durchgeführt haben, damit diese beitragsrechtlichen Auswirkungen überprüft und entsprechend Beitragsabrechnungen erstellt werden können. Eine automatische Verjährung bei der Festsetzung der Flächenmehrungen tritt nicht ein, da die Beitragspflichtigen meldepflichtig sind. Die Verjährung beginnt erst ab dem Zeitpunkt der Meldung zu laufen. Wer die Meldung versäumt läuft Gefahr nach den dann geltenden Beitragssätzen veranlagt zu werden.
Wir weisen darauf hin, dass seit 01.01.2025 Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Konstruktion und äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden, der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen sind.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an den Markt Arberg, Zi. 14, Fr. Stadlinger, Tel. 09822/8221-14.