Anlieger von Straßenseitengräben, an denen Bankettmäharbeiten ausgeführt werden, müssen ihre Grenzsteine, Rohrausläufe, Froschklappen usw. selbstständig freilegen oder markieren (auspflocken).
Nicht ausgezeichnete Grenzsteine, Rohrausläufe etc., die durch die Bankettmäharbeiten beschädigt werden oder nicht mehr vorhanden sind, werden durch die Gemeinde nicht ersetzt.