Geltungsbereich der Veränderungssperre ohne Maßstab
Markt Arberg
Der Markt Arberg erlässt aufgrund der § 14, § 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Verlängerung der Veränderungssperre als Satzung, zur Sicherung der Bauleitplanung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Zum Wiesmet“:
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Zum Wiesmet“ wurde durch Satzung vom 15.09.2022, eine Veränderungssperre angeordnet. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 30.09.2022. Eine erste Verlängerung dieser Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB trat mit Bekanntmachung vom 02.08.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wird gemäß §17 Abs 2. BauGB erneut um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit dem 01.10.2025. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch am 01.10.2026.
(1) Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Wiesmet gemäß Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates vom 28.07.2022.
(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Wiesmet“ befindet sich am nördlichen Ortsrand von Mörsach. Von der Veränderungssperre ist die Flurnummer 1 der Gemarkung Mörsach betroffen.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre, Bestandteil der Satzung ist. Das betroffene Grundstück ist im Lageplan umrandet dargestellt.
| 1. | Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: |
|
| a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, |
|
| b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
| 2. | Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. |
| 3. | In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. |
Die Satzung über die Veränderungssperre trat am 30.09.2022 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2025.
Der Markt Arberg verlängert den Ablauf der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB erneut um 1 Jahr.
Somit endet die Veränderungssperre nun spätestens jedoch mit Ablauf des 30.09.2026.
Hinweis gem. § 18 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.