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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug der Hundesteuersatzung des Marktes Arberg

Die Hundehalter werden auf die Anzeigepflicht nach § 11 der Hundesteuersatzung des Marktes Arberg hingewiesen:

Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich bei der Gemeinde (Markt Arberg), Marktplatz 13, 91722 Arberg (Rathaus, Zimmer 14, 1. Stock) anmelden.

Ebenso hat der steuerpflichtige Hundehalter seinen Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus dem Bereich des Marktes Arberg weggezogen ist.

Wir bitten Sie daher, im Interesse der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Hundesteuer (Anmeldung/Abmeldung) insoweit mitzuwirken.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie nach den §§ 90 und 93 der Abgabenordnung

(AO 1977) verpflichtet sind, die zur Veranlagung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße belegt werden.

Hinweis:

Die notwendigen Formulare zur Anmeldung bzw. Abmeldung Ihres Hundes finden Sie auch auf unserer Homepage: www.arberg.de / Rathaus & Service / Bürgerservice / Formulare

Arberg, 13.10.2025
Nägelein
Erster Bürgermeister