Vollzug der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV), des Bay. Waldgesetzes ( BayWaldG) und der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
- Abbrennen von pflanzlichen Abfällen -
| Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass | |
| 1. | Abfälle aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau grundsätzlich nur dann verbrannt werden dürfen, wenn eine Verwertung durch Verrottung, Einarbeiten o.ä. nicht möglich ist und Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus verhindert werden können. |
| In bewohnten Gebieten ist das Abbrennen grundsätzlich nicht gestattet. | |
| Es sind folgende Mindestsicherheitsabstände einzuhalten: | |
| - | 300 m zu Gebäuden, die zum Teil aus brennbaren Baustoffen bestehen |
| - | 100 m zu sonstigen Gebäuden, zu Waldrändern, Überspannungsleitungen usw. |
| - | 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen |
|
| Weiter darf ein Abbrennen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen und ist ständig bis zum Erlöschen von erwachsenen Personen zu beaufsichtigen. |
|
| Die Verantwortung obliegt demjenigen, welcher das Abbrennen vornimmt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist das Verbrennen mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen. |
| 2. | Abfälle aus Gärten in den Ortsteilen, insbesondere Laub, Gras, Baum- und Heckenschnitt, sind zu kompostieren, wenn eine erhebliche Geruchsbelästigung ausgeschlossen ist. |
| 3. | Abfälle aus Gärten im Außenbereich dürfen unter den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen verbrannt werden. |
Weiter sind die Vorschriften des Bay. Waldgesetzes sowie der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen zu beachten.
Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße bis 50.000 € verhängt werden.
Um künftige Beachtung wird gebeten.