Jahr für Jahr sorgt der Winterdienst in den Kommunen für Gesprächsstoff. Die Meinungen, ob zu wenig, zu viel oder richtig geräumt und gestreut wird, gehen weit auseinander.
Nach unserer Rechtssprechung müssen auf Innerortsstraßen ohne überörtliche Verkehrsbedeutung lediglich kritische Stellen wie z.B. Einmündungen, Gefällstrecken und dergleichen gestreut werden. Diese Regelung wird von sehr vielen Kommunen mittlerweile praktiziert.
Der Markt Arberg wird nach wie vor alle Durchgangsstrecken, wenn es erforderlich ist, räumen und streuen. Bei Innerortsstraßen ohne überörtliche Verkehrsbedeutung ist es jedoch durchaus möglich, dass nur besonders kritische Stellen gestreut werden. Dadurch ist es allerdings auch möglich, diese Stellen schneller und gezielter in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen.
Nach der geltenden Verordnung des Marktes Arberg über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen haben im Winter alle Anlieger, ggfs. auch Hinterlieger, die Gehbahnen (nicht nur Fußwege), die an ihr Grundstück angrenzen oder die ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen auf eigene Kosten von Schnee und Eis zu befreien.
Diese Räum- und Streupflicht gilt an Werktagen ab 6:30 Uhr bzw. an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen ab 7:00 Uhr und hat bis 20:00 Uhr so oft zu erfolgen, wie es zur Verhütung von Gefahren, Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Als Streumittel ist Sand, Splitt, o.Ä. zu verwenden, nicht jedoch ätzende Stoffe wie Salz (ausgenommen bei Treppen oder extremer Steigung).
Wir bitten um dringende Beachtung.