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Amts- und Mitteilungsblatt für den Markt Arberg
Ausgabe 3/2023
Mitteilungen des Bürgermeisters
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Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);

Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Georgenhaag, Gothendorf, Unterschönau und Oberschönau in die Entwässerungsgräben zum Altmühlzuleiter und aus dem Ortsteil Waffenmühle in die Wieseth durch den Markt Arberg

Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte der Arberg mit Antrag vom 07.12.2022 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am 05.01.2023 und erstellte ein Gutachten.

Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das

• Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Georgenhaag, Gothendorf, Unterschönau und Oberschönau in die Entwässerungsgräben zum Altmühlzuleiter und aus dem Ortsteil Waffenmühle in die Wieseth

Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).

Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.

Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 06.02.2023 bis 10.03.2023 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltung des Marktes Arberg, Zimmer 12, während der Dienststunden von

Montag bis Mittwoch

08.00 bis 12.30 Uhr

und

13.00 bis 16.30 Uhr

Donnerstag

08.00 bis 12.30 Uhr

und

13.00 bis 18.00 Uhr

Freitagzur Einsicht auf.

08.00 bis 12.30 Uhr

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Markt Arberg oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu be­zeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.

Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

a)

die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b)

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Nägelein, Erster Bürgermeister